Gesetze

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§ 16 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anerkannte Betreuungsvereine

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 16 BtOG – Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.