§ 16 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Anerkannte Betreuungsvereine
§ 16 BtOG – Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.