Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Abschnitt 5 – Übergangsvorschriften
§ 33 BtOG – Vorläufige Registrierung
1Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
- 1.
die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
- 2.
den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
2Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. 3Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. 4§ 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu § 33: Angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).