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§ 13 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde → Titel 2 – Aufgaben der örtlichen Behörde

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 13 BtOG – Weitere Aufgaben

1Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.