§ 17 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Anerkannte Betreuungsvereine
§ 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung
1Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.