Filesharing-Urteil des BGH – Details zur mündlichen Verhandlung (ein Terminsbericht I ZR 74/12 – Morpheus)

Abmahnung Filesharing
16.11.20121226 Mal gelesen
Der BGH hat heute (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verboten und sie entsprechend belehrt haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internetnutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich.

Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind über den Internetanschluss Rechtsverletzungen begeht, können den Eltern weitergehende Maßnahmen zugemutet werden. (Hier eine Einschätzung von RA Christian Solmecke zu dem Urteil und hier unsere bisherige Berichterstattung dazu)


Ablauf der mündlichen Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH stellte der vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats zunächst klar, dass die Entscheidung "Sommer unseres Lebens" auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Entscheidend sei vielmehr wie weit die Kontrollpflichten der Eltern reichen dürfen. Auf der anderen Seite biete ein PC nun einmal vielfältige Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu begehen. Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des Vorsitzenden ein "Idealelternpaar" als Maßstab genommen, welches "mit allen Wassern gewaschen ist". Viele Eltern bräuchten aber einen Sachverständigen, um nachvollziehen zu können, was das Kind am PC so mache. Es stellt sich also die Frage, wie weitreichend die Kontrollpflichten sein  dürfen, die in die Familie hineingetragen werden. Es bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen Misstrauen und Vertrauen. Klar ist, dass die Eltern ihre Kinder zumindest beraten und auf die Gefahren, die mit dem Internet verbunden sind, hinweisen müssen.

Auch unser BGH-Anwalt Dr. Geisler betonte, dass der Umfang der Aufsichtspflichten der Eltern Kern des Verfahrens sei. Er rügte insbesondere, dass das OLG aus der Tatsache, dass der Sohn die Sicherungsmaßnahmen der Eltern umgangen hat, herleitet,  dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Ein solcher Zirkelschluss sei nicht zulässig. Es müsse vielmehr festgestellt werden, welchen Umfang die Aufsichtspflicht der Eltern genau habe um dann zu prüfen, ob die Eltern diesen Anforderungen nachgekommen sind.

Der Anwalt der Gegenseite Dr.  Büttner stellte sich auf den Standpunkt, die Eltern müssten den Kindern klar ihre Grenzen aufzeigen. Früher hätten die Eltern dafür auch schon mal Ohrfeigen verteilt. Sie können sich jedenfalls nicht damit herausreden, sie hätten keine ausreichenden Fachkenntnisse. Notfalls müssten sie sich diese Kenntnisse eben verschaffen, sei es indem sie einen Fachmann beauftragen oder sich selbst informieren. Wenn ein Gericht eine solche Argumentation der Eltern zulassen würde, würde dies den Weg in die Rechtslosigkeit ebnen. Dr. Büttner hielt den Erziehungsauftrag der Eltern und somit auch ihre Aufsichtspflichten hier für verletzt.

Der Vorsitzende warf daraufhin die Frage auf, welche konkreten Pflichten die Eltern denn erfüllen müssen, wenn sie die Systemsteuerung des PCs nach verdächtigen Programmen durchforsten. Müssen sie erkennen, dass z.B. eine Software namens "Morpheus" installiert wurde? Und müssen sie dann ihr Kind zur Rede stellen oder gar selbst recherchieren um welche Art von Software es sich handelt?

Dr. Büttner, Anwalt der Plattenfirmen, meint, er hätte anstelle der Eltern den Sohn zur Rede gestellt und gefragt, was es mit der Software denn auf sich habe. Ein Gespräch, dass "sich gewaschen hätte". Dann hätte er die Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatz gezahlt.

Dr. Geisler erwiderte darauf,  das Kind dürfe nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Dies hätte sonst faktisch zur Folge, dass das Kind gar nicht mehr unbeaufsichtigt den PC bedienen dürfte. Dabei benötigen viele Kinder den PC sogar um ihre Schulaufgaben anzufertigen.

Der vorsitzende Richter wies darauf hin, dass Kinder zwischen 7 und 18 Jahren ja immerhin schon beschränkt deliktsfähig seien, sodass die Aufsichtspflichten der Eltern entsprechend zu reduzieren sein könnten.

Dr. Büttner erklärte hierzu, der Paragraph der die Deliktsfähigkeit regele, passe nicht mehr in die heutige Zeit.

Zum Abschluss erklärte der Vorsitzende, dass die Rechteinhaber ja nicht rechtlos gestellt werden würden, wenn man eine Haftung der Eltern ablehnen würde. Immerhin könnte ja theoretisch noch gegen den Minderjährigen selbst vorgegangen werden, falls dieser eine entsprechende Einsichtsfähigkeit besitze.

 

Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus

LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10

CR 2011, 687

OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11