Rechtswörterbuch

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Deliktsfähigkeit

 Normen 

§§ 827 - 829, 832 BGB

§ 276 BGB

 Information 

Pflicht, für eigene schuldhafte Handlungen verantwortlich zu sein.

Die Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des siebten Lebensjahres. Nach Vollendung des siebten und vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist ein Minderjähriger dann für einen Schaden verantwortlich, wenn er die zur Schadensverursachung erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt.

Die vormals in § 828 BGB geregelte beschränkte Deliktsfähigkeit Taubstummer wurde aufgehoben.

Die Deliktsfähigkeit ist für von Kindern verursachten Unfällen im Straßenverkehr von sieben auf zehn Jahre heraufgesetzt worden, es sei denn das Kind hat den Unfall vorsätzlich verursacht. Siehe hierzu "Haftung von Kindern".

Deliktsunfähige Personen sind für einen Schaden nicht verantwortlich. Hierunter fallen neben Kindern unter sieben Jahre auch Personen, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben. Jedoch kann von ihnen der Schadensersatz aus Billigkeitsgründen zu gewähren sein.

Fehlt einem deliktfähigem Minderjährigem oder einer geistig oder körperlich behinderten Person die für sein Handeln nötige Einsichtsfähigkeit, kommt eine Haftung seiner Aufsichtspersonen in Betracht.

Die Voraussetzungen sind, dass

  • der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat

  • der Minderjährige tatbestandsmäßig und rechtswidrig eine unerlaubte Handlung begangen hat

  • der Aufsichtspflichtige keinen Entlastungsbeweis führen kann.

Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles.

 Siehe auch 

Aufsichtspflichtverletzung

Geschäftsfähigkeit

Haftung von Kindern

Schuldfähigkeit

BGH 28.02.1984 - VI ZR 132/82