Die Anwesenheitspflicht des Betroffenen in OWiG-Verfahren

Reise und Verbraucherschutz
06.05.20121628 Mal gelesen
Kommt es in einer OWiG-Verfahren zu einer mündlichen Verhandlung, etwa im Rahmen eines Geschwindigkeitsverstoßes, so wird von den Gerichten fast immer das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. Nachfolgend eine Erläuterung, was passiert, wenn der Betroffene nicht erscheint.

Grundsätzlich darf in Strafverfahren nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, bei Abwesenheit kann keinUrteil ergehen - § 230 StPO. Bei dem "kleinen Bruder" des Strafverfahrens, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene - dies ist Juristendeutsch für den "Angeklagten" einer Ordnungswidrigkeit - ebenfalls zur Anwesenheit verpflichtet, § 73 Abs 1 OWiG. Hier gibt es aber einige schwerwiegende Besonderheiten:

Erscheint der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit trotz Ladung und Hinweis auf die Rechtsfolgen der Säumnis nicht, wird aber nicht der Termin verschoben, sondern es ergeht ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Das gilt sogar dann, wenn nur der Anwalt des Betroffenen zur Verhandlung erscheint.  Die Berechtigung des Einspruchs wird bei einem Verwerfungsurteil nicht geprüft, es kann also selbst der seltsamste Bussgeldbescheid bestätigt werden, wenn der Betroffene nicht zur Verhandlung erscheint.

Da die Verhandlungen über den Bussgeldbescheid immer an dem Amtsgericht des "Tatort" stattfindet, ist eine solche Verhandlung bei wohnortfernen Tatorten mit erheblichem Aufwand für den Betroffenen verbunden. Allerdings kann sich der Betroffene gemäß § 74 Abs 1 OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreien lassen. Im allgemeinen funktioniert diese Befreiung auch ohne Probleme, insbesondere dann, wenn der Betroffene sich bereits im Einspruchsverfahren schriftlich zur Sache eingelassen hat. Besteht der Richter trotz Antrag auf Befreiung auf der persönlichen Anwesenheit, hat der Richter hier schon den ersten Grund für eine möglicherweise erfolgreiche Rechtsbeschwerde gesetzt.

Wenn der Betroffene erscheinen möchte, muss sich dieser auch sorgfältig über die Anreise informieren. Das Verwerfungsurteil kann bereits 15 Minuten nach dem angesetzten Verhandlungsbeginn ausgesprochen werden.  Die pauschale Aussage des Staus oder der Verspätung reicht nicht als ausreichende Entschuldigung, mehrere OLGs haben in entsprechenden Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich der Betroffene vorab über mögliche Probleme bei der Anreise wie Baustellen etc. zu informieren hat. Auch sollte der Betroffene - will er nicht seine Argumente für ein möglichen Rechtsmittel gegen ein Verwerfungsurteil verspielen - auf jeden Fall bei Gericht oder seinem Anwalt anrufen, wenn es absehbar ist, dass eine Verspätung wahrscheinlich ist. Nichts ist als Anwalt blöder, wenn man nach dem Verbleib des Mandanten gefragt wird und keine Antwort abgeben kann. Ist das Gericht über die Verspätung informiert, und liegt die Verspätung noch in  einem vertretbaren Zeitraum, darf der Richter nicht ohne weiteres ein Verwerfungsurteil aussprechen, sondern muss zumindest noch den angekündigten Verspätungszeitraum abwarten.

Gegen das Verwerfungsurteil ist nur die Rechtsbeschwerde oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wobei die  Rechtsmittel auch parallel eingelegt werden können (und üblicherweise auch parallel eingelegt werden sollten). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zulassungskriterien gemäß § 80 OWiG möglich.

Wer also als Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid vorgeht, sollte darauf achten frühzeitig die Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu beantragen oder die Anfahrt sorgfältig planen. Sonst sind alle Mühen vergebens.