Reiserecht: Anzeige eines Reisemangels auch dann erforderlich, wenn Reiseveranstalter bereits Kenntnis hat

Reiserecht: Anzeige eines Reisemangels auch dann erforderlich, wenn Reiseveranstalter bereits Kenntnis hat
28.02.2017373 Mal gelesen
BGH: Mängelanzeige schafft klare Verhältnisse

Das Bestehen eines Reisemnngels ist dem Reiseveranstalter auch dann formell anzuzeigen, wenn er von dem Mangel bereits Kenntnis hat.

Dies hat der BGH durch Urteil vom 19. 7. 2016 - X ZR 123/15 entschieden.

Folgendes war passiert:

Während eines Ferienaufenthaltes des Klägers und seiner Ehefrau vom 12.09. bis 25.09.2014 in einem Hotel auf Teneriffa fanden im Hotel und auf einem benachbarten Grundstück tagsüber Bauarbeiten mit erheblicher Lärmentwicklung statt.

Der Kläger und seine Ehefrau beanstandeten dies gegenüber dem zuständigen Reiseleiter am 22.09.2014. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Nachdem das beklagte Reiseunternehmen in erster Instanz 253 EUR anerkannt und das Amtsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hatte, sprach das Berufungsgericht dem Kläger wegen Minderung des Reisepreises der 13-tägigen Reise um 40% weitere knapp 1.300 EUR zu. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger und seine Ehefrau den Mangel dem Reiseleiter schon zu Beginn ihres Aufenthaltes angezeigt hätten, komme es nicht an. Sei wie hier dem Reiseveranstalter ein Mangel bekannt, sei eine Mängelanzeige nämlich entbehrlich.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Zwar sei unstreitig, so der BGH, dass während des gesamten Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau tagsüber Bauarbeiten mit einem außerordentlich hohen Lärmpegel stattgefunden hätten. Dies sei ein Mangel, der der Beklagten auch bekannt war.

Gleichwohl trete die Minderung des Reisepreises nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen.

Eine Mängelanzeige sei nur dann entbehrlich, so der BGH weiter, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich sei. Gleiches gelte, wenn der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu verstehen gebe, dass er nicht bereit sei, für Abhilfe zu sorgen.

Hingegen genüge allein die Kenntnis des Reiseveranstalters von einem Reisemangel nicht, um eine Mängelanzeige entbehrlich zu machen. Aus dem Umstand, dass der Reiseveranstalter einen ihm bekannten Mangel nicht abstelle, könne nicht automatisch geschlossen werden, dass er zur Beseitigung des Mangels nicht willens oder außerstande sei. Gerade in einer solchen Situation schaffe die Mängelanzeige klare Verhältnisse. Das Anzeigeerfordernis stelle auch keine unzumutbare Erschwernis des Reisenden dar.

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