Das Erbe von Tante Erna....Erbrechtliche Grundzüge

Das Erbe von Tante Erna....Erbrechtliche Grundzüge
04.09.2011946 Mal gelesen
Wer was wann erbt ist im Gesetz klar geregelt. Allerdings ist die Kenntnis der erbrechtlichen Regelungen in der Bevölkerung erstaunlich unpräzise. Fragen Sie mal in Ihrem Bekanntenkreis ob der Ehemann oder die Kinder erben. Sie werden erstaunliche Antworten hören. Zeit für eine Aufklärung:

Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung von Mandanten sind wir immer wieder überrascht, wie wenig die Grundsätze des deutschen Erbrechts bekannt sind. Oftmals saßen vermeintliche "Alleinerben" (oft die Ehegatten) in unserer Kanzlei und behaupteten "Alles meins", während sie tatsächlich nur zu einer Erbengemeinschaft gehörten..

Daher möchten wir nachfolgend mal ein wenig die Grundzüge des deutschen Erbrechts erläutern, damit zumindest der Erbe von Tante Erna gefunden werden kann:

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Erbfolge,

a. die gewillkürte Erbfolge

und

b. die gesetzliche Erbfolge.

a. Gewillkürte Erbfolge

Unter der gewillkürten Erbfolge versteht man die durch den Erblasser vorgenommenen Verfügung von Todes wegen hinsichtlich seines Vermögens. Die bekannteste Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Daneben gibt es noch das Ehegattentestament sowie den Erbvertrag. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer Erbe sein soll (es gibt zwar Ausnahmen zu diesem Prinzip wie Vor- und Nacherbschaft, Berliner Testamen etc. dies soll aber erst einmal außen vor bleiben). Das Testamen kann vor einem Notar oder eigenhändig erstellt werden (§ 2231 BGB). Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Nottestaments, das mündlich entweder vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen abgegeben werden kann (§ 2249 BGB - 2250 BGB). Das eigenhändige Testament muss verschiedene Bedingungen erfüllen damit es wirksam ist (§ 2247 BGB):

  • Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das bedeutet, dass nicht nur die Unterschrift handschriftlich erfolgt, sondern der gesamte Text. Ein Ausdruck oder ein mit Schreibmaschinen geschriebenes Dokument ist daher trotz Unterschrift NICHT ein wirksames Testament. Der Formmangel kann nur geheilt werden, wenn das maschinegeschriebene Dokument vom Erblasser einem Notar übergeben wird. Angesichts der heutigen Sitte, kaum noch etwas per Hand zu schreiben, sondern alles auszudrucken werden die Rechtsstreitigkeiten wegen Formmängel im Erbrecht sicherlich in den nächsten Jahren zunehmen.
  • Das Testament muss Angaben über Zeit und Ort der Errichtung enthalten.
  • Das Testament soll mit Vor - und Familiennamen unterzeichnet werden.
  • Minderjährige können kein handschriftliches Testament abfassen.

Die andere Möglichkeit der Errichtung ist das notarielle Testament vor einem Notar.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB), etwa indem einfach ein neues Testament erstellt wird (§ 2254 BGB). So kann es zu einem lustigen Testamente suchen kommen, oftmals findet man bei Älteren, wankelmütigeren Erblassern eine Vielzahl an Testamenten mit unterschiedlichen Erben. Hier kommt es dann einfach auf das letzte wirksame Testament an.

Eine Ausnahme bildet nur das notarielle Testament, dies wird grundsätzlich nicht alleine durch die Erstellung eines neueren eigenhändigen Testaments widerrufen, vielmehr muss das Testament aus der amtlichen Verwahrung an den Erblasser zurückgegeben werden, um es zu widerrufen (§ 2256 BGB). Mit einem neuen Testament kann man aber auch das alte Testament  aufheben (§ 2258 BGB), soweit das neuere Testament mit den Regelungen des alten Testaments in Widerspruch steht. Dies bedeutet, dass die im Vergleich zum alten Testament widersprüchlichen neueren Regelungen gelten, ansonsten aber die Regelungen des alten Testaments dann noch Gültigkeit haben, wenn es nicht im Widerspruch zum neuen Testament steht. Eine weitere Möglichkeit ist, dass notarielle Testament ausdrücklich in dem neueren Testament zu widerrufen (§ 2253 BGB), dann gilt auch das notarielle Testament als widerrufen.

 

Die gewillkürte Erbfolge birgt das meiste Streitpotential in sich. Denn es steht im Widerspruch zur gesetzlichen Erbfolge, die das Erbe nicht nach dem Willen des Erblassers sondern schlicht nach Verwandschaft regelt. Der Ausgleich zwischen diesen beiden Erbformen erfolgt durch das sogenannte Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff BGB), auf das in einem späteren Beitrag gesondert eingegangen werden wird.

Vorher besprechen wir die

b. Gesetzliche Erbfolge

Grundgedanke der gesetzlichen Erbfolge ist, dass das Vermögen "in der Familie" bleibt, und die Kohle zusammengehalten das Vermögen nicht aufgeteilt wird. Daher gilt das Prinzip der Gesamtrechtsfolge, d.h. dass das Erbe als ganzes auf den Erben (§ 1922 BGB) unter Ausschluss der möglichen Erben niedrigerer Ordnung (§ 1930 BGB)  übergeht. Gibt es mehrere "gleichrangige" Erben, erben diese gemeinsam.   Um zu bestimmen, welche Person der Familie Erbe ist, gibt es die Erben der ersten-, zweiten- und dritten Ordnung.

  • Erben erster Ordnung sind die Kinder (juristisch: Abkömmling) des Erblassers. Ist das Kind schon verstorben, treten die Kinder des Kindes (also die Enkel) an die Stelle des Abkömmlings (§ 1924 BGB). Sind mehrer Kinder vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, sind die Erben zweiter und dritter Ordnung vom Erbe ausgeschlossen.
  • Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (sprich die Eltern des Erblassers und deren andere Kinder - also die Geschwister des Erblassers -  die Kinder des Erblassers sind ja Erben erster Ordnung). Auch hier gilt wieder das die Eltern vorrangig erben, wenn diese aber Verstorben sind, treten die Abkömmlinge der Eltern (und wiederum deren Abkömmlinge) an die Stelle der Eltern des Erblassers (§ 1925 BGB). Bezogen auf die Abkömmlinge erben hier die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Sind keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zuge - die weiteren Verwandten, (§ 1926 BGB). Dies sind die Grosseltern des Erblassers (normalerweise 4 Grosseltern) und deren  Abkömmlinge. Bezogen auf die Abkömmlinge wären das dann die   Onkel und Tanten des Erblassers und die Kinder der Onkel und Tanten.
  • Sind auch diese Erben nicht vorhanden, kommen die gesetzlichen Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB) in Betracht, das sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge - die entfernten Verwandten. Bezogen auf den Verwandschaftsstatus sind das die Cousins und Cousinen der Eltern des Erblassers, bzw. Gir Cousins und Cousinen 2. Grades des Erblassers.
  •  Dieses Prinzip wird mit den folgenden Ordnungen (§ 1929 BGB) fortgesetzt, es richtet sich bei den Erben der fünften Ordnung nach den UrUrgroßeltern und deren Abkömmlingen, bei den Erben der sechsten Ordnung nach den Urururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen und so weiter. Das sind dann die Fälle der überraschenden Erbschaft..

Dem aufmerksamen Leser ist bestimmt aufgefallen, dass eine Person bisher noch keine Erwähnung gefunden hat: Der Ehegatte.

Für diesen gibt es eine eigene Regelung: § 1931 BGB.

Der Ehegatte hat im Rahmen der Rangordnung der gesetzlichen Erbfolge eine besondere Position:

Nach § 1931 BGB erbt der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge neben den Erben erster  1/4 des Vermögens des Erblassers, neben den Erben 2.Ordnung die Hälfte . Soweit der Ehegatte im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) lebten, was der gesetzliche Regelfall ist, erhält der Ehegatte als "Zugewinnausgleich im Todefall" gemäß   § 1371 BGB. Im Regelfall (Zugewinngemeinschaft Kinder vorhanden) erhält der Ehegatte also die Hälfte des Erbes, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Dies gilt natürlich nur, so weit die Ehegatten noch nicht in das "Scheidungsverfahren" eingestiegen sind (§ 1933 BGB).

Sind keine Kinder vorhanden, ist der Ehegatte gemäß § 1931 BGB zur Hälfte Erbe des Vermögens, wobei gemäß § 1371 BGB im Falle der Zugewinngemeinschaft noch der "Zugewinn im Todesfall" hinzuzurechnen ist, so dass der Ehegatte 3/4 des Vermögens erbt, die Großeltern des Erblassers erben nur 1/4 des Vermögens (die weiteren Feinheiten des § 1931 BGB lass ich an dieser Stelle weg, um nicht weiter zu verwirren).

Sind auch keine erben zweiter Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte Erbe des ganzen Vermögens.

Mit dem hier dargestellten Wissen kann der geneigte Leser jetzt den Erbfall von Tante Erna lösen:

Erna wird zu ihrem himmlischen Schöpfer gerufen und kann ihre 1000 Apple-Aktien nicht mitnehmen. In Ihrer Wohnung findet sich ein maschinengeschriebenes Schreiben:

"Letzter Wille: Mein Vermögen geht an meine Großnichte Berta. Sie war immer nett zu mir."

Das Schreiben ist handschriftlich von Tante Erna unterzeichnet.Ort und Datum sind nicht angegeben, ein sonstiges Testament besteht nicht.

Ihr Ehemann, der sich  gerade eine Woche zuvor von Erna getrennt hat und ausgezogen ist, behauptet, dass er Alleinerbe ist, da Sie ja in Zugewinngemeinschaft leben. Der Neffe Erich, der einzige Sohn von Ernas bereits verstorbenen einzigem Bruder Erhardt möchte auch was erben. Hat Erich einen  Anspruch auf das Erbe ? Was kann er beanspruchen ?

Antworten werden gerne im Rahmen der Kommentare angenommen !