Bundesverfassungsgericht fordert Filesharing-Urteil für mehr Rechtssicherheit, endlich Grundsatz-Beschluss, illegales Internet-Filesharing, Abmahnung

Abmahnung Filesharing
13.04.20121284 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit in Filesharing-Abmahnsachen. Das Gericht hob ein Urteil des OLG Köln auf - da nicht abschließend geklärt sei, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte. Das wird weichenstellend für Filesharing-Abmahnungen sein.

Endlich ist es vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden: In dem heute vom Bundesverfassungsgericht per Pressemitteilung vom 13.04.2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 - hier im Volltext - wird klargestellt, dass das BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens" nicht anzuwenden ist, wenn es um die Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige geht.

"Sommer unseres Lebens"-Urteil, in Abmahnungen oft falsch angewendet!

Das aber wird zu Unrecht regelmäßig in Abmahnungen von Abmahnern behauptet. Die Frage, ob ein Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird aber - wie das Bundesverfassungsgericht ausführt - von den Oberlandesgerichten gerade  nicht einheitlich beantwortet.

So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat. Andererseits lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es:"Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss."

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Revision gegen das Urteil des OLG Köln zulässig ist!

Hintergrund

Das OLG Köln hatte die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln im Wesentlichen zurückgewiesen. Dabei hatte das LG Köln einen Abgemahnten zu der Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Das hatte fogenden Hintergrund: Ein Polizeibeamter wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dazu  verurteilte das Landgericht den Beamten.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen."

Denn das OLG-Urteil verletze den Polizeibeamten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es  ließe nicht erkennen, warum die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Schließlich werde die entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten eben nicht einheitlich beantwortet.

Wie geht es jetzt weiter?

Nunmehr wird die Sache zurück an das OLG Köln gehen, das die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird. Dann wird ein Bundesgerichtshof-Grundsatzurteil zu der Frage ergehen, wann der Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Angehörige, die im Haushalt leben, haftet.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medienrecht & Wirtschaft
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