Art. 101 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
IX. – Die Rechtsprechung
Art. 101 GG – Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter
(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.