OLG Frankfurt entscheidet zu den Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers

07.06.2013 359 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Das OLG Frankfurt hat am 24. Mai 2013 unter dem Az. 4 U 162/12 eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers gegenüber seinen Reitschülern getroffen.

Dem Urteil des Gerichts lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der betreffende Reitlehrer erteilte einer Reitschülerin, von Beruf Finanzbeamtin, in dem betreffenden Fall Einzelunterricht an der Longe. Die Reitschülerin ritt dabei auf einem Wallach auf einem Zirkel in einer Hälfte der Reithalle. Der Reitlehrer, gleichzeitig auch Halter des betreffenden Pferdes, führte selbst die Longe. Zeitgleich zum Unterricht wurde in der anderen Hallenhälfte eine Stute in Begleitung ihres freilaufenden Fohlens geführt. Als diese anschließend die Reithalle verließen, durchquerten sie auch den Zirkel, in dem die Reitschülerin longiert wurde. In diesem Zusammenhang, jedoch erst nachdem die Stute und ihr Fohlen die Reithalle verlassen hatten, änderte der Wallach plötzlich und unerwartet seine Richtung und brach aus dem Zirkel aus. Dabei stürzte die Reitschülerin von dem Pferd und erlitt einen Bruch des Lendenwirbels.

 

Der Arbeitgeber der Reitschülerin, das Land Hessen, nahm in der Folge den Reitlehrer aus übergegangenem Recht hinsichtlich der angefallenen Arztkosten und des während des krankheitsbedingten Ausfalls der Beamtin fortgezahlten Gehalts in Anspruch.

 

Bereits in der ersten Instanz wies das Landgericht Limburg die Klage nach einer Beweisaufnahme über den Unfallhergang ab. Das Gericht führte dazu in seiner Begründung aus, der Reitlehrer hafte nicht, weil eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung, die ihm zur Last gelegt werden müsse, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.

 

Auch das OLG Frankfurt folgte dieser Ansicht des Landgerichts, die vom Land Hessen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.


Das Oberlandesgericht sah nach der ergänzenden Befragung eines Sachverständigen keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reitlehrer. Zwar habe der Beklagte seine Pflichten als Reitlehrer insoweit verletzt, dass er seine Schülerin weiter traben ließ, während die Stute und ihr Fohlen den Zirkel durchgequerten und die Halle durch das Tor verließen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Reitlehrer in dieser Situation seine Schülerin zumindest auffordern müssen, lediglich im Schritt weiterzureiten. Diese Maßnahme wäre aus Vorsicht deshalb geboten gewesen, weil in einer solchen Situation, die naheliegende Möglichkeit bestehe, dass das trabende Pferd wegen seines Herdentriebes mit einer plötzlichen Richtungsänderung den anderen nachfolgen wolle. Für einen unerfahrenen Reiter sei damit eine Gefährdung verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reite, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Falle durch Körperverlagerung aufgefangen werden könne, ein Sturz somit möglich wäre. Im Schritt sei eine solche Richtungsänderung des Pferdes dagegen in der Regel auffangbar.

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es jedoch an einem zurechenbaren Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und dem Sturz der Reitschülerin. Der Wallach sei erst ausgebrochen, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen war, so dass davon auszugehen sei, dass er dies auch dann getan hätte, wenn die Schülerin auf Anweisung des Beklagten zunächst im Schritt und erst nach Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.


Gegen die Entscheidung des OLG kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Allerdings stellt dieses Urteil bereits jetzt schon einen neuen und wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klärung der generellen Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers dar, da diesbezüglich zum derzeitigen Zeitpunkt noch viele Unsicherheiten bestehen.