Vorsicht bei Verwendung fremder Testergebnisse!

02.03.2010 485 Mal gelesen Autor: Thomas R. M. Sachse
1. Die Werbung mit Testergebnissen ist ein beliebtes Instrument, um den eigenen Absatz von Waren und Dienstleistungen zufördern. Beispielsweise wird der Onlinehändler darum bemüht sein, Warenanzubieten, die von unabhängigen Testern als besondersgutbewertet worden sind.
 
2. Dies hat seinen Grund darin, dass der Verbraucher aufgrund der Fülle von Herstellern dazu geneigt ist, Produkte zu kaufen, von denen er erwartenkann, dass diese nichtnur auf seine Bedürfnissezugeschnitten sind, sondernauch in Tests gutabgeschnitten haben.
 
3. Dabei ist bei der Angabe von Testergebnissen nach der Rechtsprechung darauf zu achten, dass dem Verbraucher die Fundstellemitgeteilt wird, damit dieser sich eingehendmit dem Testauseinandersetzen kann.
 
4. Aber auch sonst sollte man darauf achten, dass bei den Verbrauchern bei der Angabe von fremden Testergebnissen nicht der Eindruck erweckt wird, als beziehen sich diese auf die eigene Leistung des Anbieters. Diese Problematik soll im nachfolgenden Fall verdeutlicht werden.
 
a) Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte als Energieversorgungsunternehmen auf ihrer Webseite ein sogenanntes Gaslexikon anbot, über das der Besucher der Seite zahlreicheInformationen über die verschiedenenArten von Energie, wie Strom, Wasser und Gas, abrufenkonnte. Dort wurden unter anderem Testergebnisseveröffentlicht, die sichauf ein EnergieangeboteinesanderenUnternehmersbezogen. Die Klägerin als Mitbewerberin sah hierin eine unzulässigeWerbung, denn die Testergebnisse bezögen sich nicht auf die Beklagte selbst, sondern auf Leistungen von fremden Unternehmen. Insoweit werde der Verbraucherirregeführt.
 
b) Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.12.2009 unter dem Aktenzeichen 4 U 129/09 hierzu entschieden, dass der Klägerin der in erster Instanz geltend gemachte Unterlassungsanspruchzusteht. In diesem Fall sei nämlich die OnlinewerbungmitfremdenTestergebnissenirreführend und somit wettbewerbswidrig. Als Begründung wurde insoweit ins Feld geführt, dass die Beklagtedurch die Tests den Eindruckerwecke, als beträfen die positiven Tests sieselbst. Dadurch würde der potentielleKunde aber eine falscheBewertunganstellen und seinerEntscheidungzugrundelegen. Insoweit interessieren den Kundennicht die Testergebnisse von Drittfirmen, mit denen sie überhaupt nicht in Vertragsbeziehungen treten wollen. Sie interessieren sich vielmehr für die Einschätzung der Beklagten selbst als ihrem möglichenVertragspartner. Darin sei also eine Irreführung zu sehen, die auch erheblich sei.
 
5. Wie aus der Entscheidung ersichtlich, spielt auch bei der Angabe von Testergebnissen das Transparenzgebot eine wichtigeRolle. Dieses besagt in diesem Fall, dass insbesondere die Angabensogestaltet sein müssen, dass bei dem VerbraucherkeineMissverständnisseentstehenkönnen. Dieses Gebot sollte dem Handeln im geschäftlichen Verkehr immer zugrunde gelegt werden. Zumindest sollte man dies als Leitfaden beherzigen und bei Zweifeln professionelle Hilfe herangezogen werden.
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