Darf ein Anleger, der sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt, Auskunft über seine Mitanleger verlangen? Diese Frage führt regelmäßig zu Kontroversen zwischen Anlegern und Fonds. Bei Seiten haben oftmals gute Argumente auf ihrer Seite. Die Anleger verweisen darauf, dass sie Rechte haben, die sie ausüben möchten. Die Fondsgesellschaften verweisen darauf, dass sie sich vertraglich verpflichtet haben, die Daten nicht herauszugeben. Daher ist diese Frage gerade bei geschlossenen Fonds bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren gewesen. Anfang Februar entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen über den Auskunftsanspruch von an geschlossenen Filmfonds beteiligten Anlegern.
In den entschiedenen Fällen wurde den Anlegern jeweils ein Auskunftsanspruch zugesprochen. Das Argument des Bundesgerichtshofs ist, dass bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft das Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen, ein zentrales Recht eines Gesellschafters sei. Im konkreten Fall seien indirekt beteiligte Anleger in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht genauso behandelt worden wie die unmittelbar beteiligten Gesellschafter. Da im konkreten Fall kein Missbrauch der Daten zu befürchten sei, dürfen die klagenden Anleger Auskunft über ihre Mitgesellschafter/Mitanleger verlangen.
Die neuen Urteile des Bundesgerichtshofs sind ein deutlicher Fingerzeig, dass die Auskunftsrechte eines Gesellschafters/Anlegers weitreichend sind und nicht ohne triftigen Grund beschnitten werden können. Auch Gesichtspunkte des Datenschutzes können nicht in jedem Fall die zugebilligten Rechte eines Gesellschafters einschränken.
Weitere Informationen:
Infoseite Urteil zur Auskunft über Mitanleger
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889