Beweislast für Einlösen von Gutschein

24.09.2012 340 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Muss der Kunde nachweisen, dass der ausgefüllte Gutschein beim Händler angekommen ist? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung vom Amtsgericht München, die bereits rechtskräftig ist.

Vorliegend hatte ein Kunde von einem Unternehmen einen Reisegutschein für eine achttätige Reise erhalten. Er konnte sich für den Zeitraum von vier Monaten einen Reisetermin aussuchen. Der Kunde wurde auf dem Gutschein ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausgefüllte Gutschein Antwortkarte 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei der Firma eingegangen sein muss.

 

Der betreffende Kunde machte von diesem Angebot Gebrauch und schickte die ausgefüllte Gutschein Antwortkarte an das Unternehmen. Dich er wartete vergeblich auf die Zusendung seiner Reiseunterlagen. Nach einiger Zeit meldete sich der verärgerte Kunde und verlangte von dem Unternehmen Zahlung von Schadensersatz für zwei Personen in Höhe von insgesamt 800 Euro. Doch das Unternehmen zahlte nicht mit der Begründung, dass die Karte nicht angekommen sei. Hiermit gab sich der Kunde nicht zufrieden und klagte.

 

Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage des Kunden mit Urteil vom 13.09.2012 (Az. 155 C 16782/11) ab. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei dem Reisegutschein um das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages handelt, welcher der Annahme durch den Kunden durch Rücksendung der ausgefüllten Antwortkarte bedarf. Dieser Schenkungsvertrag kommt erst dann zustande, wenn die Antwort-Karte beim Unternehmen eingegangen ist. Allein das Abschicken reicht nicht aus. Der Kunde muss vielmehr beweisen, dass sie beim Reiseunternehmen angekommen ist. Da der Kunde dies nicht nachgewiesen hatte, hat er mangels eines abgeschlossenen Schenkungsvertrages auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Diese Entscheidung des Amtsgerichtes München ist bereits rechtskräftig.

 

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Kunde hier dafür Sorge tragen muss, dass seine Rückantwort beim Händler als dem Aussteller des Gutscheins ankommt. Es reicht nicht aus, dass er das Abschicken belegen kann. Aus diesem Grunde sollten Kunden lieber erst mal beim Händler nachfragen. Die Zusendung per Einschreiben mit Rückschein hat den Vorteil, dass der Zugang des jeweiligen Schriftstücks bewiesen wird. Probleme gibt es hier nur, soweit der Inhalt eines Schreibens umstritten ist. Wirklich sicher auch in Bezug auf den Inhalt ist daher nur die Zustellung über den Gerichtsvollzieher. Dies ist allerdings mit relativ hohen Kosten verbunden und macht daher nur bei wichtigen Schreiben Sinn.

 

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