Abmahnung durch die Kanzlei lexTM i. A. der Bellona Frankfurt GmbH wegen unlauterer Angaben bezüglich eines Produkts im Fernabsatzgeschäft

30.11.2015 189 Mal gelesen Autor: Lars Hämmerling
Die Kanzlei lexTM mahnt im Auftrag der Bellona Frankfurt GmbH wegen unlauterer Handlungen im Wettbewerb ab. Die Abgemahnte habe Schals mit falscher Kennzeichnung im Rahmen ihres Fernabsatzgeschäfts vertrieben. Unterlassung wird gefordert.

In den Ausführungen der Kanzlei lexTm wird zunächst klagestellt, dass sich sowohl der Abgemahnte als auch deren Mandantin in einem Wettbewerbsverhältnis befinden, da beide Schals im Internet im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts vertrieben.

In der Folge nimmt die Abmahnung Bezug auf ein vorhergegangenes Gerichtsverfahren, in dem der Abgemahnte eine falsche Kennzeichnung der Schals als einen Anfängerfehler bezeichnet hatte. Eben dies sehen die Rechtsanwälte nach einigen Testkäufen nun als widerlegt an. Der Kauf von drei Schal-Modellen mit anschließender Überprüfung habe ergeben, dass die Angaben stets unrichtig waren. So wurde oft die natürlichen Bestandteile Baumwolle (20%) und Viskose (80%) angegeben, wobei nachweislich nur die Chemiefaser Polyester als Bestandteil gefunden werden konnte.

Diese Kennzeichnung hält die Kanzlei lexTM für irreführend und sei zudem als Verletzung der Textilkennzeichnungsverordnung einzuordnen. Aus diesem Grund fordert die Kanzlei lexTM den Abgemahnten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist auf.

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Ihr

-Lars Hämmerling-

 

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