OLG Celle untersagt irreführende Werbung mit Unternehmensstandort

04.09.2015 298 Mal gelesen Autor: Michael Rainer
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können teuer werden. Das gilt nach einem Urteil des OLG Celle vom 7. Juli 2015 auch für unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort (Az. 13 W 35/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unternehmen dürfen nur mit einem Standort werben, wenn dieser auch faktisch für den Kunden vorhanden ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor. Demnach ist die Werbung mit einem Unternehmensstandort unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem Mitarbeiter zu den gewöhnlichen oder in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar sind. Dies sei irreführende Werbung.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte an einem Standort Räumlichkeiten angemietet und mit der Niederlassung als Standort geworben. Die Räumlichkeiten dienten allerdings nur als Lagerhalle für Arbeitsmaterialien, die von vier Mitarbeitern der Firma einige Monate im Jahr genutzt wurden. Post und Telefonanrufe wurden aber nur zum Stammsitz des Unternehmens weitergeleitet. Der klagende Mitarbeiter hielt die Werbung mit dem Unternehmensstandort für irreführend, weil sich dort faktisch kein Geschäftssitz befände.

Das OLG Celle gab der Klägerin Recht. Die Werbung mit einem Unternehmensstandort sei irreführend und damit auch wettbewerbswidrig, wenn der Standort tatsächlich nicht betrieben werde. Dies seien zur Täuschung geeignete Angaben über das Unternehmen. Von einem Unternehmensstandort könne nur gesprochen werden, wenn eine Niederlassung mit Büro, Personal und Ansprechpartner für die Kunden zu üblichen oder wenigstens bekannt gemachten Öffnungszeiten vorhanden seien. Das OLG gab dem beklagten Unternehmen auf, im Wege der einstweiligen Verfügung derartige Werbung zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen können hohe Ordnungsgelder festgesetzt werden.

Werbung ist für viele Unternehmen unerlässlich, um ihre Produkte oder Dienstleistungen dem Kunden näher zu bringen. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen gesetzt. So werden Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) streng geahndet. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.

Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

 

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