KG Berlin: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzung

04.01.2013 252 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann für eine Wettbewerbsverletzung normalerweise nicht von Dritten in Anspruch genommen werden. Anders ist das nur, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichtes Berlin.

orliegend handelte es sich um eine GmbH, die im Wege des Direktmarketings Gaslieferverträge anbot. Hiergegen wendete sich ein Konkurrenzunternehmen. Er behauptete, dass mehrere mit Haustürwerbung beauftragte Personen irreführende Werbung gemacht hätten. Sie hätten unter anderem vorgegeben, dass es zu keinem Wechsel des Gaslieferanten kommt und wahrheitswidrig Preisreduktionen in Aussicht gestellt.  Aus diesem Grunde ging der Konkurrent ebenfalls gegen den Geschäftsführer persönlich vor. Er begründete das unter anderem mit der Vertriebsstruktur, bei der die GmbH nicht eigene Angestellte, sondern selbstständige Handelsvertreter einsetzen würde. Dies wiederum würden eigene oder fremde Mitarbeiter mit der Haustürwerbung beauftragen.

 

Das Kammergericht Berlin lehnte mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. 5 U 30/12) eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ab. Im Regelfall kann von Außenstehenden nur die GmbH für die vorgeworfenen Wettbewerbsverletzungen in Anspruch genommen werden Demgegenüber kommt eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers nur ausnahmsweise in Betracht. Dies setzt voraus, dass er von der Rechtsverletzung zumindest Kenntnis hatte und sie auch verhindern kann. Bereits eine Kenntnis konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Allein aufgrund der Struktur des Direktvertriebes ergibt sich noch keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

 

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