Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
"Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen."
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter bei der Prüfung von § 24a Abs. 2 und 3 StVG allein aus der THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen darf, bewerteten verschiedene Oberlandesgerichte bisher unterschiedlich. Der BGH hat nun aber klargestellt: Beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen dürfe diese Schlussfolgerung gezogen werden. Allein aus der Überschreitung des analytischen Grenzwertes ergebe sich regelmäßig der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung. Der Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24 a Abs. 3 StVG beziehe sich auf die Wirkung des Cannabis im Zeitpunkt der Fahrt. Hierfür sei nicht, wie von einigen OLG gefordert, erforderlich, daß der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage sei. Vielmehr reiche es aus, dass er bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen könnw, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. Den Rückschluss aus der THC-Konzentration muss der Cannabis-Konsument daher entkräften.
Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 23.10.2014; AZ: 3 C 3.13) reicht eine Cannabis-/THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis aus.
Zu trennen sind nämlich immer das Strafverfahren/Bußgeldverfahren von den Entscheidungen der Führerscheinstelle. Denn diese ist nicht an die Vorentscheidungen gebunden.
Der Bayerische VGH geht ebenfalls in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß Werte zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml bereits Anlass für eine MPU sein können (BayVGH, Beschl. v. 16.08.2006, AZ: 11 CS 05.3394).
Gelegentlicher Konsum kann somit bereits zum Führerscheinentzug führen, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen. An der Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen fehle es immer dann, wenn der Kraftfahrer unter dem Einfluß einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, daß sich das Risiko von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit erhöht habe (BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006, AZ.: 11 CS 05.1711). Entscheidend ist also die Trennung von Fahren und Konsumieren. Denn nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11, Abs. 1, S. 1, § 2, i. V. m. Anl. 4, Nr. 9.2 der FeV) ist nicht nur der zum Führen von KFZ ungeeignet, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch der, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß er unter Einfluss entsprechender Substanzen, hier Cannabis, ein Fahrzeug führen wird.
Die etwaige Ungleichbehandlung zum Alkohol, bei der erst ab 1.1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, wurde bereits entschieden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, v. 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03). Demnach gilt für Cannabis gem. § 24 a StVG ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und sonstigen Drogen sei begründet (Alkoholgrenzwert 0,5 Promille). Der Umstand, daß sich bei bestimmten Drogen anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren ließe, sei so gewichtig, daß er die unterschiedliche Regelung sachlich rechtfertige. Dies läßt sich auch auf verschreibungspflichtige Medikamente übertragen (Benzodiazepine, z. B. Diazepam).
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
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