Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung ?

30.08.2006 1916 Mal gelesen Autor: Gerald Promoli

   Wenn die Polizei vor Ihrer Wohnungstür steht und Ihre Wohnung  durchsuchen will, sollten Sie folgendes beachten:
    

         

    ? Wenn möglich, verständigen Sie sofort telefonisch  Ihren Anwalt !

     
Voraussetzung für eine Durchsuchung ist normalerweise ein vom Richter  erlassener schriftlicher Durchsuchungsbeschluß.
    
         

    ? Verlangen Sie stets die Aushändigung dieses  Beschlusses.

     

Nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn keine Zeit bleibt, einen solchen  schriftlichen Durchsuchungsbeschluß beim Richter zu besorgen, können auch Staatsanwaltschaft  und Polizei mündlich eine Durchsuchung anordnen.

   
 Überprüfen Sie den schriftlichen  Durchsuchungsbeschluß darauf, ob der die Mindesterfordenisse erfüllt. Der  Beschluß muß
    
         
  • die  Straftat, deren Begehung Anlaß zur Durchsuchung gibt, bezeichnen und   
  • Zweck und  Ziel (Ergreifung des Beschuldigten, Auffinden von Beweismitteln) und das Ausmaß  der Durchsuchung, insbesondere die Räume, die durchsucht werden sollen, genau  bezeichnen und auch die Beweismittel angeben, die bei der Durchsuchung  gefunden werden sollen.

        

    ? Wenn  das Datum des Durchsuchungsbeschlusses länger als 6 Monate zurückliegt, darf  aufgrund dieses Beschlusses nicht mehr durchsucht werden !

     
 

    Wenn bei der Durchsuchung weder der Richter noch der Staatsanwalt  anwesend sind (meistens ist keiner von beiden dabei), sollen Zeugen zu der  Durchsuchung hinzugezogen werden. Dabei muß es sich um Personen handeln, die  nicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft angehören.
    

         

    ? Bestehen  Sie stets auf die Hinzuziehung der Zeugen. Im Falle der Verweigerung drängen  Sie darauf, daß die unterbliebene Zuziehung im Durchsuchungsprotokoll vermerkt  wird.

     

Am Ende der Durchsuchung werden die durchsuchenden Beamten eine  Unterschrift von Ihnen wünschen.

         

    ? Lesen  Sie sich das Schriftstück, das Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, genau  durch. Achten Sie darauf, daß in dem Formular, nicht eine "freiwillige  Herausgabe der Gegenstände" angekreuzt ist, sondern daß es zu einer "förmlichen  Beschlagnahme bzw. Sicherstellung" kommt. Sonst besteht die Gefahr, daß die  Sicherstellung später nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.

        

Nach der Durchsuchung müssen Ihnen die Beamten auf Verlangen eine  Durchsuchungsbescheinigung und ein Verzeichnis über die bei der Durchsuchung  sichergestellten Gegenstände erteilen.      

         

    ? Bestehen  Sie stets auf Aushändigung dieser Unterlagen.


     

Noch ein Tipp zum Schluß:
    Wenn die im  Durchsuchungsbeschluß bezeichneten Gegenstände sich bei Ihnen befinden, können  Sie die Durchsuchung dadurch abwenden, daß Sie die Gegenstände an die Beamten  übergeben. Achten Sie aber darauf, daß im Sicherstellungsverzeichnis trotzdem  eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Gegenstände dokumentiert ist und die  Herausgabe nicht "freiwillig" erfolgt.
   

Rechtsanwalt Gerald Promoli

Fachanwalt für Strafrecht

München