Verzögerungstaktik nach Verkehrsverstoß - Zeitgewinn zum Abbau von Punkten

29.08.2006 2082 Mal gelesen Autor: Christian Demuth

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann auch aus der taktischen Erwägung heraus geboten sein, nach einem Verkehrsverstoß das Ansteigen des Punktestandes durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verhindern. 

Durch die Wahrnehmung eines der in § 4 Abs. 8 und Abs. 9 StVG genannten Nachschulungsangebote hat der Betroffene aus eigener Initiative die Möglichkeit, einen Punkteabzug herbeizuführen. Für die Höhe des Punkteabzuges ist maßgeblich, welchen Stand das Punktekonto zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung aufweist. Das Punktekonto wächst erst mit Eintragungsfähigkeit eines Verstoßes an. Eintragungsfähig sindnur rechtskräftige Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG). Das Hinauszögern der Rechtskraft durch die Einlegung eines Rechtsmittels gibt dem Betroffenen somit die Möglichkeit, durch den Besuch eines Aufbauseminars oder einer verkehrspsychologischen Beratung in den Genuss einer Punktereduktion zu kommen bevor der neuerliche Verstoß den Punktestand anwachsen lässt. Manchmal kann auf diese Weise auch ein größerer Punkterabatt erreicht oder eine 18-Punkte-Entziehung abgewendet werden. Entscheidend für den Punkterabatt ist die Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu einem Zeitpunkt vor Eintragung des aktuellen Verstoßes, mithin vor Rechtskraft jenes Verstoßes (Eintragungsfähigkeit).

Der vom Betroffenen durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erwerbende Punkterabatt beträgt bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand zwischen 8 und 13 Punkten 2 Punkte. Der durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zu erwerbende Punkterabatt beträgt bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten 2 Punkte. Der freiwillige Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug. 

Dass nicht etwa das Tattagprinzip anzuwenden ist, wonach für das Zugrundelegen einer bestimmten Punktzahl bereits genügen soll, wenn ein zu bepunktendes Fehlverhalten im Straßenverkehr begangen wurde, ohne dass es einer rechtskräftigen Feststellung bedürfe, folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 6 StVG "bei Erreichen" und dem ausdrücklichen Verweis dieser Norm auf § 4 Abs. 4 StVG. Eine Stütze findet diese Interpretation ferner in der Eintragungsfähigkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 StVG.   

( Anmerkung zum Urteil des VG Stuttgart - 10 K 712/05 - vom 23.3.2006 )