Wann ist der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen strafbar?

07.10.2013 1304 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Der Artikel beantwortet alle Fragen zum Schutzalter, welche Handlungen strafbar sind und welche Strafen regelmäßig zu erwarten sind.

Einleitung

Der folgende Artikel richtet sich an Beschuldigte wie Opfer von sexuellem Missbrauch an Jugendlichen und soll hierzu leicht verständliche und vor allem aktuelle Informationen zur Gesetzeslage und Rechtsprechung geben:

Der sexuelle Missbrauch ist in Deutschland gemeinhin als Kapitalverbrechen angesehen, der mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch, egal ob von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher, als bei allen anderen Straftatbeständen.

Es ist festzustellen, dass die Anzahl der angezeigten Taten von sexuellem Missbrauch statistisch zunimmt. Dies ist meiner Einschätzung nach aber nicht die Folge von mehr Missbrauchsdelikten, sondern vielmehr einer aufgrund medialer Aufklärung gesteigerten Anzeigebereitschaft, aber auch einer zunehmend neurotisierenden Gesellschaft, die die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung, also ab wann bereits von einem sexuellen Missbrauch gesprochen werden kann, drastisch gesenkt hat. Zudem kommt es zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten.

Gleichzeitig sollen und dürfen die Fälle, die unter keinen Umständen mehr sozial akzeptabel sind, nicht geschmälert werden. Denn die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs soll letztlich eine geordnete und normale sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen garantieren.

   

Allgemeine Voraussetzungen eines sexuellen Missbrauchs

Sexuelle Handlung:

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist bei allen Sexualstraftatbeständen, dass eine sog. sexuelle Handlung vorliegen muss: Wann eine sexuelle Handlung oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft. Mit anderen Worten ausgedrückt: Ob ich mich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar mache, hängt davon ab, ob die Handlung als eine sexuelle eingeordnet wird, wie erheblich sie ist, also von welcher Dauer und Intensität und schlussletztlich auch ob sie sexuell motiviert also vorsätzlich war!

Was eine Handlung zu einer sexuellen macht, ist aber nicht gesetzlich definiert. Handlungen, die äußerlich ganz neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind daher auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen. So erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Geschlechtlichen auch äußerlich erkennen lassen, sodass auch eine Freiheitsberaubung ohne nach außen erkennbaren Sexualbezug ebenfalls keine sexuelle Handlung ist, selbst wenn dies vom Täter so empfunden wird.

Unbestritten ist, dass eine sexuelle Handlung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Bezug zu Sexualität aufweist, wobei sich auch hier die Geister streiten, da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild zweifelsfrei als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht relevant, welche Absichten der Handelnde verfolgt.

Ist die Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent ist, ist erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtet nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuelle einzustufen sein (etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; Trinken von Urin im Zusammenhang mit Masturbation oder das Hantieren mit Gurken, Bananen etc., wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt).

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem des sexuellen Missbrauchs und dem Grund, warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss: Es ist letztlich reine Auslegungssache, wann eine Handlung als sexuell angesehen wird, um schlussendlich strafbar zu sein!

Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Insoweit bedient sich die Rechtsprechung einer weiteren (Pseudo)Definition, nachdem sexuelle Handlungen nur solche sind, "die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind". Der auf eine Quantität abstellende Begriff "von einiger Erheblichkeit" lässt schon als solcher einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu, da die Erheblichkeit dann gegeben ist, wenn es "nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet".

Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die schlechterdings keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung für Minderjährige begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind (z.B. bei einem Kuss auf die Wange oder bei einem kurzen und unbedeutenden Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung), wobei es im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit natürlich sehr darauf ankommt, WER die Handlung ausführt: Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen als Außenstehenden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen. Der Begriff der sexuellen Handlung bzw. ihre Erheblichkeit wird rein objektiv und nicht anhand der individuellen subjektiven Motivation des Täters bestimmt.

Mangels "einiger Erheblichkeit" haben auch Handlungen auszuscheiden, die sich als bloße - wenn auch grobe - Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen, sofern sie wegen der damit verfolgten sexuellen Tendenz überhaupt eine sexuelle Handlung sind (z.B. Urinieren vor einem Kind als Vorwand für eine Entblößung, Umarmen und Küssen, Kuss auf die Wange). Aber auch bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen scheiden unabhängig vom geschützten Rechtsgut nach Art, Dauer und Intensität unbedeutende Berührungen aus. Dazu gehören z.B. das Berühren des (nackten) Oberschenkels, das Streicheln des nackten Knies eines Kindes, das Streicheln vom Rücken zum Po, teilweise unter der Kleidung, der flüchtige Griff an die Genitalien über den Kleidern, das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über den Kleidern, das Streicheln des ganzen Körpers über der Kleidung, während ein "spürbarer Griff" mit einem kurzen Betasten bzw. ein "massives Anfassen" Grenzfälle sind, wonach ein nicht nur flüchtiger oder zufälliger Griff genügt. Nicht von einiger Erheblichkeit ist es auch, wenn ein Kind veranlasst wird, mit einer Unterhose bekleidet die Beine zu spreizen. Dasselbe gilt für den Versuch, das Opfer zu entkleiden, wenn dies nur das Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts sein soll.

Bei einem Kuss bedarf es der Berücksichtigung aller Begleitumstände, wie etwa Intensität, Dauer und Beziehung zwischen den Beteiligten [misslungener Kussversuch genügt nicht]).

Die Erheblichkeit ist insofern als relativ anzusehen, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist. Dieser relative Aspekt der Erheblichkeit kann dazu führen, dass ein und dieselbe Handlung je nach der Schutzrichtung des betreffenden Tatbestands verschieden zu bewerten ist. So sind bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an das quantitative Element der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (weshalb z.B. bei Zungenküssen mit Kindern andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen). Bei der Auslegung der Erheblichkeit kann einerseits mal mehr, mal weniger an Erheblichkeit zu verlangen sein. Bei den Jugendschutztatbeständen, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ist die Erheblichkeitsschwelle schon deshalb unterschiedlich anzusetzen, weil je nachdem, ob es sich um ein jüngeres Opfer handelt oder ob es der Altersgrenze schon verhältnismäßig nahe ist, eine weniger große oder größere Rechtsgutverletzung vorliegt. Andererseits müssen z.B. höhere Anforderungen an die Erheblichkeit gestellt werden, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, die der Täter weder optisch noch akustisch wahrnehmen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob das Opfer bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat.

Interessanter Weise können aus strafrechtlicher Sicht auch Jugendliche (bzw. Kinder) sexuelle Handlungen an anderen Kindern vornehmen, obwohl bei diesen das volle Bewusstsein der sexuellen Bedeutung ihres Verhaltens vielfach noch fehlt. Auch hier genügt es, dass die Handlung äußerlich sexualbezogen ist, selbst wenn das Kind diese in einen anderen Zusammenhang einordnet. Ob das Kind bzw. der Jugendliche die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt oder erkennen kann, ist demnach unerheblich, weil andernfalls gerade besonders schutzwürdige Kinder in den ersten Lebensjahren nicht erfasst würden und - ganz abgesehen von schwierigen Beweisfragen - damit erhebliche Strafbarkeitslücken entstünden. (Siehe aber hierzu den gesonderten Artikel: Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kinder und Jugendliche)

 

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Der Straftatbestand von §182 StGB soll nicht wie beim Missbrauch von Kindern oder Missbrauch von Schutzbefohlenen jeglichen sexuellen Kontakt mit bestimmten Personen verbieten. Man geht davon aus, dass Jugendliche bzw. Personen dieser Altersgruppe grundsätzlich in der Lage sind, freiverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen. Hängt dies jedoch mit dem Ausnutzen einer Zwangslage zusammen, so soll die Norm entsprechenden Schutz bieten.

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahre) spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, was letztlich daran liegt, dass die Anzeigebereitschaft hierzu aufgrund der gemeinhin als durchweg sexuell erfahren geltenden Teenager zwischen 14 und 18 sehr gering ist und auch das Strafverfolgungsinteresse von Öffentlichkeit und Justiz entsprechend schwach ausgeprägt ist. Des Weiteren bedarf es in den Fällen, dass ein über 21 Jahre alter Täter mit einem unter 16 Jahre alten Jugendlichen sexuell verkehrt eines Strafantrages, sodass die Strafverfolgungsbehörden nur auf entsprechenden Antrag tätig werden.

  

Strafbar ist,

 

Wer eine Person unter achtzehn Jahren in einer Zwangslage ausnutzt und sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wer als über 18-Jährige(r) eine Person unter achtzehn Jahren ein Entgelt für sexuelle Handlungen anbietet

wer als über 21-Jährige(r), an einer Person unter sechzehn Jahren sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

 

Strafbar (mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren) macht sich, wer eine Zwangslage einer Person unter 18 Jahren für sexuelle Handlungen ausnutzt. Erforderlich sind bedrängende Umstände von gravierendem Gewicht, denen mit der Gefahr, dass sich der Jugendliche unter Berücksichtigung seines Alters, sexuellen Übergriffen nicht ohne weiteres entziehen kann. Nicht ausreichend sind dagegen Überraschungssituationen als solche oder die Neugier auf sexuelle Erfahrungen in der Pubertätsphase.

 

Beispiele: Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters, ferner jugendspezifische Zwangslagen wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher aber auch das Nichtfinden eines Ausbildungsplatzes.

Strafbar (mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren) macht sich auch, wer als über 18-Jährige(r) einer Person unter 18 Jahren ein Entgelt für sexuelle Handlungen anbietet. Das Erfordernis "gegen Entgelt" umfasst allerdings jeden denkbaren Vermögensvorteil als Gegenleistung. Da es auf die Größe des Vermögensvorteils nicht ankommt, kann dafür auch eine Einladung zum Essen genügen. Immaterielle Vorteile sind aber ausgeschlossen (z.B. wie die Aufnahme in einen Verein). Neben der Zuwendung genügt auch schon die bloße Vereinbarung des Entgelts selbst, wenn der Täter das Versprechen des Entgelts nur zu Täuschung abgegeben hat. Die Gegenleistung muss aber ursächlich für den Sexualkontakt sein, wobei es ausreichend ist, dass der Jugendliche durch die Aussicht auf das Entgelt zumindest mitmotiviert worden ist. An einem Entgelt fehlt es bei einem Geschenk im Rahmen einer Liebesbeziehung oder bei einer von der sexuellen Handlung völlig abgekoppelten Vermögenszuwendung, die nur der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu dem Jugendlichen dient. Dass die Initiative von dem Jugendlichen ausging, ist hingegen unerheblich.

 

Beispiele: Sex gegen Geschenke, Geld, Drogen, Reisen etc.

Strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) macht sich ferner, wer Personen unter 16 Jahren, unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung, missbraucht. Der Täter, der an dem Opfer entweder selbst sexuelle Handlungen vornimmt oder es zu Sexualkontakten mit Dritten bestimmt, muss im Gegensatz zu den anderen Vorschriften über 21 Jahre alt sein (der Dritte dagegen nicht). Das Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit muss aber in jedem Einzelfall vom Gericht festgestellt werden. Geschützt sind nur Personen unter 16 Jahren, denen z. Zt. der Tat die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit bedeutet nichts anderes als die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite eines sexuellen Geschehens zu erfassen und demgemäß die entsprechende Verhaltensentscheidung zu treffen. Die Kriterien für das Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit sind eng zu bestimmen. Daher sollen Sexualkontakte mit Jugendlichen grundsätzlich nur dann strafbar sein, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch Zwang oder materielle Verlockungen beeinträchtigt wird. Die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit fehlt bei Jugendlichen deshalb erst dann, wenn sie in ihrer intellektuellen oder ihrer Persönlichkeitsentwicklung so zurückgeblieben sind, dass sie gegenüber dem Standard ihrer Altersgruppe einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche aufweisen. Maßgeblich kommt es demzufolge auf die Beziehung zwischen dem Täter und dem minderjährigen Opfer, vor allem auf die soziale Rolle des Täters, ein Machtungleichgewicht und die konkreten Umstände der Interaktion an. Neben einem beträchtlichen Altersunterschied soll die Überordnung im sozialen Umfeld "in der Regel" dafür sprechen, dass das vierzehn- oder fünfzehnjährige Opfer "im Verhältnis zu dieser Person nicht selbstbestimmt agieren konnte. Allerdings wird der sexuelle Missbrauch eines über 21 Jährigen gegenüber einer unter 16 Jährigen in der Regel nur auf Antrag verfolgt, also gerade nicht von Amtswegen.

  

Auch beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher muss der Täter Vorsatz in Bezug auf das Schutzalter und die sexuelle Handlung haben, das heißt wissentlich und willentlich handeln, zumindest aber sein Handeln billigend in Kauf nehmen . Ferner muss der Täter die psychische Situation des Opfers kennen und es zumindest für möglich halten, dass die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen auf dem Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit beruht.

  

Strafe

 

Wichtige Strafzumessungsgesichtspunkte sind das Gewicht der sexuellen Handlung und die Folgen des sexuellen Missbrauchs für das jugendliche Opfer. Weiterhin fällt strafschärfend ins Gewicht, wenn der Täter intensiv auf das Opfer eingewirkt oder die Zwangslage sogar selbst geschaffen hat. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit von Strafe gänzlich abzusehen: Voraussetzung ist, dass das Unrecht der Tat gering ist. Von Strafe kann abgesehen werden, wenn die sexuelle Handlung nur wenig über der Erheblichkeitsschwelle liegt, weil dann das Erfolgsunrecht der Tat gering ist. Geht die Initiative vom Jugendlichen aus, so soll ein Absehen von Strafe nur in Betracht kommen, wenn sich das Alter des Opfers in unmittelbarer Nähe der Schutzaltersgrenze befindet und sich dies auch in seinem Verhalten niederschlägt. Dagegen spielt es keine Rolle, dass das Opfer bereits der Prostitution nachgeht, das Gesetz gerade nicht mehr auf seine Unbescholtenheit abstellt. Keinen Gesichtspunkt stellt schließlich die "Echtheit" der Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer dar, da bei solchen Sexualkontakten bereits die jeweilige Missbrauchsalternative entfällt. Sofern eine derartige Liebesbeziehung ernsthaft in Betracht kommt, scheidet nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon der Tatbestand aus.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.