BGH: Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei vom Versicherungsnehmer behauptetem Rechtsverstoß durch eine angedrohte Kündigung

19.11.2008 1778 Mal gelesen Autor: Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er in Folge eines Restrukturierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigte ihm zu kündigen, wenn er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die Kostenübernahme für die vom Kläger beauftragen Rechtsanwälte, die sich gegen das Vorgehen des Arbeitgebers wandten, lehnte die Rechtschutzversicherung im konkreten Fall mit dem Hinweis darauf ab, dass noch kein Rechtsverstoß vorliege. Die bloße Aussicht auf eine Kündigung genüge hier für einen Rechtsverstoß, der zur Kostenübernahme verpflichte, noch nicht.

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten und hat festgestellt, dass der Rechtsschutzfall eingetreten und die Rechtsschutzversicherung somit einstandspflichtig ist. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber aufgrund seines tatsächlichen Vorgehens gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angedrohten Kündigung erkennen lassen. Nach Ansicht des BGH ist der Versicherungsfall daher dadurch eingetreten, da sich durch die Vorgehensweise des Arbeitgebers bereits die versicherte Gefahr zu verwirklichen begann. Die Rechtsschutzversicherung war in diesem Fall somit mit Eintritt des Versicherungsfalls zur Übernahme der Kosten für den Arbeitnehmer verpflichtet.
(Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof zum Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07)

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