Lebensversicherungen und Rückkaufswert: Wann kann ein Widerruf weiterhelfen? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert

11.11.2014 282 Mal gelesen Autor: Dr. Ralf Stoll
Werden Lebensversicherungen als Kapitalanlagen eingesetzt, dann kann bei Kündigung eine Enttäuschung warten: Statt des „garantieverzinsten“ eingezahlten Kapitals wird ein Rückkaufswert ausgezahlt. Ein Widerruf kann Versicherten helfen – eine Patentlösung ist dieser dennoch nicht.

Versicherungen können für weit mehr Zwecke als die Absicherung vor bestimmten Risiken eingesetzt werden. Insbesondere Lebensversicherungen verheißen aufgrund ihrer "Garantiezinsen" verlässliche Renditen. Dass Lebensversicherungen deutliche Unterschiede zu vielen anderen Kapitalanlagen aufweist, wird so manchem Versicherten im Fall einer Kündigung bewusst, wenn ihnen vertragliche Bestimmungen ein berechneter Rückkaufswert ausbezahlt wird.

 

Mit der empfundene "Renditeminderung" nach einer Kündigung will sich jedoch nicht jeder Lebensversicherte abfinden. Doch können Versicherte sich überhaupt gegen eine Vertragsklausel wehren - sei es nach einer Kündigung oder wenn eine Kündigung angedacht ist? Wenn eine vertragliche Regelung angegriffen werden soll, dann bietet der Widerruf gute Ansatzpunkte. Denn der Widerruf eines Vertrags sorgt dafür, dass Vertrag nachträglich so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Vertragsschlüssen können Jahre in der Vergangenheit liegen - wie lange kann ein Widerruf wirksam erklärt werden?

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und bisweilen auch bereits längst gekündigt wurden, stellt sich die Frage, wie lange ein Widerruf "durchgesetzt" werden kann, um sich gegen einen Rückkaufswert zu wehren. Dass dies nicht beliebig lange möglich sein kann, lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Denn ein Vertrag kann nur bis zum Ende der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Doch gerade Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft.

 

Doch gerade die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, führte in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Insbesondere dann, wenn die verwendeten Formulierungen Zweifel zurücklassen, wann die Frist starten genau sollte. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebensversicherung ist komplex, wie sich schon bei der - vermeintlich - einfachen Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist zeigt. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können Lebensversicherten nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt aber zahlreiche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Ob ein Widerspruch noch möglich ist, kann nur anhand des Einzelfalls verlässlich ermittelt werden

 

Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

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