Facebook – die Nutzungsbedingungen (Teil 1)

09.09.2013 253 Mal gelesen Autor: Katharina von Leitner-Scharfenberg
Fast jeder nutzt mittlerweile Facebook. Und fast niemand liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn er sich anmeldet. Im folgenden Artikel finden Sie einige nützliche Informationen zu den Nutzungsbedingungen von Facebook

Fast jeder nutzt mittlerweile Facebook. Und fast niemand liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn er sich anmeldet. Dabei ist es in den letzten Jahren nicht nur einmal zu lesen gewesen, dass diese in rechtlicher Hinsicht höchst zweifelhaft sind. Doch Facebook hat die Bedingungen auch immer Mal wieder geändert. Dieser Artikel soll beleuchten, womit man sich eigentlich genau einverstanden erklärt, wenn man sein Häkchen setzt und inwiefern die aktuellen Bedingungen noch immer fragwürdig sind.

 

Immer wieder Rügen von Gerichten

 

Rechtliche Probleme sehen dabei nicht nur Anwälte und Datenschützer, auch Gerichte halten einige Klauseln für unwirksam. Das Landgericht Berlin hat erst im März letzten Jahres die Unwirksamkeit einiger AGB sowie des "Freunde-Finders" angenommen, weil es einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht und das Wettbewerbsrecht festgestellt hat (Urteil vom 6. März 2012, Az. 16 O 551/10). Der Freunde-Finder funktionierte so, dass Facebook durch die Angabe der Email-Adresse durch den Nutzer automatisch Namen und Email-Adressen aus den Adressen des jeweiligen Accounts importieren konnte und diesen ungefragt eine Einladung zum Beitritt zu Facebook zugesendet wurde. Zum einen wurde der Nutzer über diesen Vorgang in nur unzureichender Weise informiert, zum anderen verstößt es auch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn einem Dritten ungefragt Werbeemails der beschriebenen Art zugesandt werden.

 

In Bezug auf die AGB war es für das Landgericht rechtswidrig, dass Facebook sich an den Profilbildern und Videos ein umfassenden kostenloses Nutzungsrecht einräumen ließ. Denn der Nutzer als Urheber ist derjenige, der bestimmt, zu welchem Konditionen er Dritten in welchem Umfang Nutzungsrechte an seinen Werken einräumt. Außerdem verstoße auch die Klausel, mit der der Nutzer in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken einwilligt, gegen das BDSG. Die beiden letztgenannten Vorgänge dürfen nämlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Urhebers bzw. des Dateninhabers erfolgen.

  

Die aktuelle Fassung

 

Nachdem Facebook seine AGB letztmalig am 11.12.2012 geändert hat, sind folgende Regelungen enthalten: Facebook stellt klar, dass die IP-Inhalte (Fotos, Videos usw.) weiterhin dem Nutzer gehören, er jedoch durch die Privatsphäre-Einstellungen Facebook eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte erteilt und diese erst mit Löschen der Inhalte oder des Kontos erlischt. Zu beachten ist allerdings, dass es nach Abschnitt 17 Nr. 3 AGB besondere Bestimmungen gibt, die ausschließlich für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland gelten. Hiernach wird die Lizenz ausschließlich auf die Nutzung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Grundsätzlich erteilt ferner der Nutzer Facebook die Erlaubnis, seinen Namen und sein Profilbild für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte, die von Facebook zur Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen. Er kann in seinen Privatsphäre-Einstellungen aber etwas Abweichendes festlegen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass persönliche Daten nur mit Zustimmung des Nutzers an Werbetreibende weitergegeben werden.

 

Ob die aktuellen Nutzungsbedingungen in rechtlicher Hinsicht mittlerweile tragbar sind, wie sie im Einzelnen ausgestaltet sind und was das in der Praxis insbesondere für das Hochladen von Fotos bedeutet, darauf soll in einem zweiten Teil eingegangen werden.

 

Haben Sie auch Probleme mit der Frage, wie Sie mit Ihren persönlichen Inhalten in sozialen Netzwerken umgehen sollen und sind Sie unsicher, was mit Ihren Daten passiert? Wir helfen Ihnen bei der Beratung in Ihrem konkreten Einzelfall.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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