Schadensersatz bei Datenmissbrauch durch öffentliche Stellen

15.08.2013 3095 Mal gelesen Autor: Katharina von Leitner-Scharfenberg
Durch die unrichtige oder unzulässige Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen können materielle und immaterielle Schäden entstehen. Betroffene können für diese Schäden Schadensersatz verlangen.

Durch die unrichtige oder unzulässige Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen können materielle und immaterielle Schäden entstehen. Betroffene können für diese Schäden Schadensersatz verlangen. Im Folgenden soll ein Überblick über die Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen gegeben werden.

1.

Bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haften gemäß § 8 BDSG öffentliche Stellen für eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Datenverarbeitung verschuldensunabhängig bis zu einem Höchstbetrag von 130.000 Euro. § 8 gilt dabei auch für andere als Vermögensschäden, wenn eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.

Außerdem existiert § 7 BDSG als eigene Schadensersatznorm, wenn Schäden durch eine unzulässige oder unrichtige Datenverarbeitung auftreten. Die öffentliche Stelle ist hiernach jedoch nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie im Umgang mit den Daten nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

2.

Neben den besonderen im BDSG geregelten Schadensersatzansprüche kann der Betroffene seinen Schaden auch nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen des BGB geltend machen, nämlich nach den §§ 823 ff. BGB. Im Unterschied zu den eben genannten datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist hier aber ein Verschulden der öffentlichen Stelle erforderlich.

Als erstes ist hier § 823 I BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG zu erwähnen. Hierbei handelt es sich um ein sog. Rahmenrecht, dessen Reichweite im Einzelfall zu bestimmen ist. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind im Datenerhebungsverfahren, bei der Speicherung sowie bei der unberechtigten Übermittlung an Dritte möglich.

Der Betroffene kann außerdem ein Anspruch aus § 823 II BGB zustehen. Die Vorschriften des BDSG können Schutzgesetze im Sinne dieser Anspruchsnorm sein, nämlich wenn die Vorschrift dem Schutz den Betroffenen gegen unrichtige oder unzulässige Datenverarbeitung dient. Im Unterschied zu § 823 I BGB kann der Betroffene hier auch einen Vermögensschaden ersetzt verlangen.

Ebenfalls von Bedeutung können die §§ 824, 826 BGB sein. Wenn die unrichtige Datenverarbeitung zu einer Herabsetzung der wirtschaftlichen Wertschätzung einer Person führt bzw. auch bei der Weitergabe wahrer Informationen über eine Person in besonderen Fällen, kann der Betroffene sich den hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

Neben den genannten datenschutzrechtlichen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen können dem Betroffenen zudem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zustehen. Hier sei insbesondere auf §§ 34, 35 BDSG, §§ 1004, 823 I BGB analog bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen verwiesen. Der Betroffenen kann so Auskunft über gespeicherte Daten, deren Vernichtung oder Herausgabe verlangen.

Sollten auch Sie betroffen sein, hilft Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg gern mit der Lösung Ihres Problems.

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