Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht K.Gulden zum Fernseh-Format Tatort Internet auf RTL II

19.10.2010 828 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Das Internet entwickelt sich immer mehr zum Tatort für strafbare Handlungen als auch für Delikte, die erhebliche Zahlungsansprüche auslösen können. Aktuell sorgt bspw. das Fernseh-Format „Tatort Internet“ auf RTL II für Aufsehen.

Mutmaßliche Kinderschänder werden über Lockvögel zu persönlichen Treffen mit vermeintlichen Minderjährigen animiert und dann vor laufender Kamera zur Rede gestellt.

Es stellt sich nun die unangenehme Frage, wer Täter und wer Opfer in diesen Fällen ist.

Die Aufdeckung von Kindesmissbrauch ist sicherlich ein legigtimes Ziel, dass den Einsatz der meisten Mittel rechtfertigt, da es sich beim Kindesmissbrauch um eine schwerwiegende Straftat handelt.

Anders sieht es hingegen in dem Fernseh-Format Tatort Internet auf RTL II aus, da hier noch kein Straftatbestand verwirklicht wurde, sondern allenfalls Vorbereitungshandlungen, die straflos sind.

In medienrechtlicher Hinsicht stellt sich vielmehr die Frage, ob möglicherweise auf unzulässige Art und Weise in die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter durch die Anprangerung eingegriffen wird.

Die Folgen der Berichterstattung sind fatal, wenn der mutmaßliche Täter erkannt wird, so wie jüngst geschehen.

Der vermeintliche potentielle Täter wurde von seinem Arbeitgeber vorerst suspendiert und ist seither verschwunden.

Der Fall erscheint daneben auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Darf ein Arbeitgeber einen mutmaßlichen Kinderschänder entlassen?

Möglich wäre eine sog. verhaltensbedingte Kündigung.

Klassische Bespiele für außerordentliche verhaltensbedingte Kündigungen sind Diebstahl (vergl. "Der Frikadellen Fall"), Tätlichkeiten, aber auch sonstige schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen des Arbeitsverhältnisses wie etwa Unpünktlichkeit, Alkoholgenuss am Arbeitsplatz, Benutzung von Internet und Email trotz vertraglichem Verbotes usw. Unter Umständen kann auch dauerhafte schlechte Performance des Arbeitnehmers ein entsprechender Kündigungsgrund sein.

Im konkreten Fall wäre eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Es existiert der Grundsatz, dass die Parteien eines Arbeitsvertrages einander zur Loyalität verpflichtet sind. Insbesondere trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden, sei es materieller oder immaterieller Schaden.

Im Verhalten des Arbeitnehmers könnte vorliegend eine Rufschädigung zu Lasten des Arbeitgebers gesehen werden. Regelmäßig sind zwar privates und berufliches Verhalten zu trennen. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Neigung - soweit diese bekannt wird - sich unmittelbar negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers auswirken wird. Dies gilt erst recht, zumal der Arbeitgeber im Bereich des Sozialwesens tätig ist.

Es bleibt abzuwarten, ob das Format weiterhin in dieser Form ausgestrahlt wird.

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