In der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht Heilbronn deutlich gemacht, dass es der von uns vertretenen Rechtsauffassung folgt, wonach es Bausparkassen grundsätzlich verwehrt ist, Bausparverträge vor Erreichen der Bausparsumme zu kündigen und sich insbesondere auch nicht auf § 489 BGB berufen können, auf den sie sich in ihren Kündigungsschreiben berufen haben. Die Bausparkassen stützen ihre Kündigungen nämlich im Wesentlichen darauf, dass bei einem noch nicht voll besparten Bausparvertrag, dessen Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre vor der Kündigung eintrat, es mehr oder weniger sachgerecht sei, die Zuteilungsreife dem vollständigem Empfang des Darlehens gleichzustellen. Nachdem die betroffenen Bausparer jedoch regelmäßig Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens haben, ist es der Bausparkasse auch vor diesem Hintergrund verwehrt, einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht, d.h. dass Bausparvertrag solange unkündbar sind, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine Pflichten erfüllt.
Nachdem das Landgericht Heilbronn deutlich gemacht hat, dass Bausparkassen weder nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) noch ein gesetzliches Kündigungsrecht BGB zusteht, hat die Schwäbisch Hall davon abgesehen, Klageabweisung zu beantragen, sodass am 29.01.2016 ein entsprechendes Versäumnisurteil erging. Insofern steht daher zu erwarten, dass die Bausparkasse Schwäbisch Hall auch in den weiteren derzeit bei dem Landgericht Heilbronn anhängigen Verfahren ähnlich vorgehen und auch zukünftig entsprechende Versäumnisurteile kassieren wird.
Auch wenn sich die Rechtsprechung bislang uneinheitlich zeigt, sind wir doch zuversichtlich, dass letztlich der Bundesgerichtshof, bei dem voraussichtlich in Kürze die ersten Verfahren anhängig gemacht werden, ein Machtwort sprechen und Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird.
Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen die jeweiligen Bausparkassen vor unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten und stehen betroffenen Bausparern für eine erste unverbindliche Beratung gern zur Verfügung.
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