Nun entscheidet der EuGH – BGH Vorlage zum Thema „Matratzenkauf im Internet“

20.11.2017 80 Mal gelesen Autor: Dr. Bernd Fleischer
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage des Widerrufsrechtes beim Onlinekauf von Matratzen beschäftigen. Nun haben die Richter im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Dieser soll klären, inwieweit Matratzen „Hygieneartikel“ im Sinne der

Entfernte Schutzfolie ist Anlass für Rechtsstreit

In dem Fall geht es um die Klage eines Verbrauchers, der seine im Online-Handel erworbene Matratze nach enterfernen der Schutzfolie einige Tage später wieder zurückgeben wollte. Als der Händler eine Rücknahme verweigerte, engagierte der Mann eine Speditionsfirma und schickte die Matratze zurück. Als der Händler  weder den Kaufpreis zurückerstatten, noch die Kosten für die Rücksendung begleichen wollte, klagte der Mann. Mittlerweile hat das Verfahren das oberste Gericht in Deutschland erreicht und wird nun zur Klärung von Streitfragen dem EuGH vorgelegt.

Deutsche Gerichte haben ein Herz für Matratzenkäufer

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger Recht gegeben. Zwar werde beim Kauf versiegelter Waren, die aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe geeignet sind, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach dem Kauf entfernt wurde. Die Vorinstanzen nahmen aber nicht an, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall aus diesem Grund ausgeschlossen sei.

Denn für einen Ausschluss des Widerrufsrechts komme es entscheidend darauf an, ob eine Weiterveräußerung der Ware für den Unternehmer nicht mehr möglich sei. Dies allein sei der Sinn und Zweck des Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer entfernten Versiegelung.
Dies sei aber bei einer Matratze gerade nicht der Fall, weil sie gereinigt werden könne und sich so zum Weiterverkauf eigne. Daher sei das Entfernen der Schutzfolie im vorliegenden Fall nicht maßgeblich für den Ausschluss des Widerrufsrechts.

Für den BGH ist die Entscheidung über das Widerrufsrecht dagegen nicht so eindeutig. Er hat daher den EuGH angerufen. Dieser soll klären, ob die europäische Verbraucherrichtlinie, auf der auch der Ausschluss des Widerrufsrecht nach dem BGB beruht, auch auf solche Waren Bezug nimmt, die zwar bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, aber wenigstens durch eine Reinigung von Unternehmerseite- auch mit einer kalkulierbaren Werteinbuße- wieder weiterverkauft werden können.

BGH Richter erwarten Entscheidung zum E-Commerce-Recht aus Luxemburg

Sollte der EuGH die Matratze als von der Richtlinie erfasst erachten, dann möchte der BGH in einer zweiten Frage geklärt wissen, welche Anforderungen an eine "Versiegelung" nach der europäischen Richtlinie zu stellen sind. Zudem soll der genaue Inhalt des zu erteilenden Hinweises über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts geklärt werden.

Nach Ansicht der Richter sei eine Vorlage zum EuGH geboten, da diese Fragen ohne Auslegung von europäischer Seite nicht eindeutig geklärt werden können. Zwar gebe es einen  unverbindlichen Leitfaden der Europäischen Kommission zur Frage des Widerrufsrechtes im Onlinehandel nach der Verbraucherrichtlinie. Dabei wird zum Beispiel auch Bezug auf Auflegematratzen genommen, bei denen ebenfalls die Ausnahme von Widerrufsausschluss bei Waren mit Versiegelungen greift. Trotzdem sei dieser Fall nicht eindeutig auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

Es bleibt demnach abzuwarten, zu welcher Entscheidung der EuGH kommt und ob der Kläger sich erfolgreich auf sein Widerrufrecht berufen kann.

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