Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Fahrzeugs

28.01.2013 688 Mal gelesen Autor: Joachim Cäsar-Preller
Wer ein Auto kauft, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt trotzdem das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er das Auto “in gutem Glauben” in den Verkäufer gehandelt hat.

Wer ein Auto kauft, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt trotzdem das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er das Auto "in gutem Glauben" in den Verkäufer gehandelt hat. Ein gutgläubiger Kauf ist ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer der Verkaufsgegenstand z.B. durch Diebstahl, abhanden gekommen ist.

Legt ein privater Verkäufer, der den Wagen unterschlagen hat, einen echten Fahrzeugschein und einen für den Käufer unerkennbar gefälschten Fahrzeugbrief vor, können die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb von einem Auto des Käufers vorliegen.

Dieser handelt trotzdem nicht grob fahrlässig, wenn er sich nicht über die Identität des Verkäufers durch einen Ausweis vergewissert. Dies begründet das Oberlandesgericht Karlsruhe damit, dass gerade beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch Privatverkäufer eine schnelle Abwicklung durch Übergabe des Fahrzeugs und der Papiere gegen eine Barzahlung heute weit verbreitet ist, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

   

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