Risikogeschäft: die „gefundene“ (modifizierte) Unterlassungserklärung – oder: gefunden, abgegeben, „sicher geglaubt“, reingefallen…

07.09.2010 1569 Mal gelesen Autor: Dr. Stephan Schmelzer

Eine Vielzahl der abgemahnten Rechtssuchenden ist die folgende sinngemäße Aussage zu entnehmen: "Ich brauche eine modifizierte Unterlassungserklärung ? suche im Internet ? und das passt schon und bin sicher?". Zudem spare ich Kosten für eine anwaltliche Vertretung. Das Risiko, welches sie eingehen, ist ihnen in diesem Moment weder bewusst noch bekannt.

Ebenso, wie sich hinter jeder downloadeden Datei ein Virus oder Trojaner verstecken kann, hat der Rechtsschuende keine Kenntnis, wer denn für wen oder warum diese Unterlassungserklärung online gestellt hat.

Die rechtliche "Richtigkeit" der Unterlassungserklärung, bzw. die dem jeweiligen Einzelfall angepasste Formulierung, ist nicht gewährleistet. In diesem Fall kann das "sparen" einer professionellen Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich sehr viel teurer werden.

Exemplarisch kann das Urteil des AG München, Urteil vom 17.09.2008 - 161 C 4777/08 angeführt werden. Der komplexe Sachverhalt soll hier auf das Wesentliche verkürzt werden. Die Unterlassungserklärung wurde (zunächst) ohne Einschränkungen abgegeben. Die später erfolgte Modifizierung war nicht mehr geeignet, die Rechtsfolgen der bereits abgegebene Erklärung  einzuschränken oder zu beseitigen.

Der Beklagte wurde verurteilt, die eingeklagte Forderung (Kosten der beauftragten Rechtsanwälte) zu zahlen. Das AG München führt aus: "Mit der Unterlassungserklärung hat der Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin auch materiell anerkannt. Der hierzu erforderliche Vertrag ist durch das Angebot der Klägerinnen in der Abmahnung und die Annahme des Beklagten durch Abgabe der Unterlassungserklärung zustande gekommen. Dieser Vertrag ist als abstraktes Schuldanerkenntnis zu begreifen. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld ? Es ist dem Beklagten daher verwehrt, den Anspruch der Klägerinnen zu bestreiten."

Es ist zu beobachten, dass eine Vielzahl von Rechtssuchenden sich im Internet Unterlassungserklärungen "sucht" und diese im Glauben einer rechtlichen Sicherheit abgibt. Wenngleich vielfach erwähnt:  durch die Abgabe wird eine Verpflichtung begründet, durch die sich der Abmahnenden 30 Jahre seinen Rechtsanspruch vorhält, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Im Zweifelsfall werden sogar Verteidigungsmöglichkeiten in sich anschließenden Prozessen abgeschnitten.

Die "blind" übernommene Unterlassungserklärung berücksichtigt im weiteren weder eine konkrete Formulierung des zu unterlassenden Verhaltens, noch eine angepasste Regelung im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe.

Die Abgabe einer modifizierte Unterlassungserklärung sollte daher in professionelle Hände gelegt werden, d.h. es bedarf einer Prüfung des Einzelfalles, einer Formulierung und einer Aufklärung der damit verbundenen Risiken.

  

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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