Nichtnutzergebühr und Pfandgebühr für SIM-Karte unwirksam

22.07.2015 136 Mal gelesen Autor: Fredi Skwar
AGB-Klauseln von Mobilfunkunternehmen über "Nichtnutzergebühr" bei Nichtnutzung des Handys und "Pfandgebühr" für SMS-Karten sind unzulässig.

AGB-Klauseln von Mobilfunkunternehmen über "Nichtnutzergebühr" bei Nichtnutzung des Handys und "Pfandgebühr" für SMS-Karten sind unzulässig.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 03.07.2012 - 2 U 12/11 entschieden.

Das beklagte Mobilfunkunternehmen verwendete in seinen Tarifbestimmungen in einer von mehreren Fußnoten folgende Klausel:

"Wird in 3 aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzergebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."

Ferner verwendete das Unternehmen in einem weiteren Bedingungswerk eine Klausel, wonach die vom Mobilfunkunternehmen zur Verfügung gestellte SIM-Karte in ihrem Eigentum bleibe und für die Karte bei Nichtrücksendung nach Vertragsende eine Pfandgebühr fällig werde, deren Höhe gemäß weiterer Bestimmung 9,97 EUR betragen sollte.

Nachdem die Beklagte die von dem klagenden Dachverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, erhob dieser Klage auf Unterlassung, welcher vom Landgericht Kiel stattgegeben wurde.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Klausel bezüglich der Nichtnutzungsgebühr, so das OLG, sei unwirksam, da der AGB-Verwender nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen dürfe, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringe. Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liege hingegen offensichtlich keine Gegenleistung zugrunde. Die Nichtnutzung durch den Kunden werde nicht deshalb zu einer Leistung der Beklagten, nur weil diese es so bezeichnet. Der Sache nach versuche die Beklagte, nicht aktive Nutzer mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, obwohl der Beklagten klar sei, dass sich auch solche Kunden vertragstreu verhielten und ihr dadurch auch kein Schaden entstehe.

Auch die Klausel hinsichtlich der Pfandgebühr sei, so das OLG weiter, sei unwirksam. Der Begriff sei bereits in sich widersprüchlich. Ein Pfand sei eine Sicherheit, während eine Gebühr ein Entgelt sei. Es sei für den Verbraucher nicht klar erkennbar, dass er das Entgelt möglicherweise zurückverlangen könne, wenn er die Karte auch nach Ablauf der bestimmten Frist an die Beklagte zurücksende. Vielmehr könne die Klausel den Nutzer dazu veranlassen, den Betrag von 9,97 EUR abzuschreiben. Dies sei eine vorhersehbare Folge der von der Beklagten formulierten Regelung. Die Beklagte könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch AGB die endgültige Zahlung des Betrages von 9,97 EUR für den Fall vereinbaren, dass der Nutzer die SIM-Karte ihr nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach Vertragsende zurücksendet. Ebensowenig könne der Betrag von der Beklagten als Schadenersatzpauschale erhoben werden.

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