BGH: “Tippfehler-Domains” als Wettbewerbsverstoß?

29.10.2013 318 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 31. Oktober 2013 zum Thema “Tippfehler-Domains” verhandeln und abschließend entscheiden, ob es sich bei dieser Webseite um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt und zugleich eine Markenrechtsverletzung besteht.

"Tippfehler-Domain" leitet auf fremde Internetseite um

In dem Fall geht es um den Streit zwischen der Betreiberin eines Wetterdienstes unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" und dem Inhaber verschiedener sogenannter "Tippfehler-Domains". Die "Tippfehler-Domains" lehnen sich an bekannte Domainnamen an, unter anderem an den Domainnamen "Wetteronlin.de", und locken somit User an, die sich bei der Suche nach diesen bekannten Webseiten vertippt haben. Die User werden über die "Tippfehler-Domains" auf eine Internetseite weitergeleitet, die für private Krankenversicherungen wirbt. Hierfür erhält der Inhaber der "Tippfehler-Domain" ein Entgelt.

Umleitung als Wettbewerbsverstoß

Die Betreiberin ist gegen den Inhaber der "Tippfehler-Domains" vorgegangen, mit dem Argument, dass dieser Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte Seite umleite, und sie dadurch in unlauterer Weise behindert. Zudem macht sie geltend, dass hier eine Namensrechtverletzung vorliegt. Sie hat den Inhaber der "Tippfehler-Domains" daher auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie zur Löschungseinwilligung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung

Das Landgericht hat sich weitestgehend zu Gunsten der Betreiberin des Wetterdienstes ausgesprochen und den Inhaber der "Tippfehler-Domains" antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch einer Verletzung des Namensrechts. Dem könne der Inhaber der "Tippfehler-Domains" kein schutzwürdiges Interesse daran entgegenhalten, potenzielle Nutzer der Internetseite der Betreiberin des Wetterdienstes auf die vom ihm geführte Seite umzuleiten. Vielmehr gingen der Betreiberin der Webseite auf diese Weise zumindest Werbeeinnahme verloren, weil eine Vielzahl der Nutzer sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen würden.

Revisionsverhandlung steht an

Der Inhaber der "Tippfehler-Domains" ist in Revision gegangen und nun wird der Fall in zwei Tagen erneut vor dem BGH verhandelt. Über die Entscheidung werden wir, sobald wie möglich, berichten.