Dass man auch durch die unbefugte Verwendung eines fremden Bildes mit einem panierten Schnitzels eine Menge Ärger bekommen kann, musste jetzt der Betreiber einer Webseite "hinter den Schlagzeilen" erfahren. Hierbei handelte es sich um einen Musiker, der diese Seite zum Zwecke der Werbung für seine Tätigkeit nutze. Dieses urheberrechtlich geschützte Bild war von dem Betreiber der Webseite "Marions Kochbuch" ins Internet gestellt worden. Als dieser sein Foto auf der fremden Webseite entdeckte, verlangte er neben den Ersatz der Abmahnkosten durch einen Rechtsanwalt Schadensersatz für die unbefugte urheberrechtliche Nutzung. Dabei ärgerte er sich besonders darüber, dass er nicht als Urheber angegeben wurde. Aus diesem Grunde verlangte er die Zahlung der doppelten Lizenzgebühr.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab seiner Klage mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. 57 C 8394/11) nur teilweise statt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger schon vielfach eine derartige Abmahnung ausgesprochen habe. Darüber hinaus stehe ihm keine doppelte Lizenzgebühr zu. Er habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb die unterbliebene Bezeichnung des Urhebers für ihn einen derartigen Verlust der Werbewirkung bedeutet habe. Der Kläger ließ sich das jedoch nicht bieten und legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Düsseldorf gab seiner Klage mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 23 S 386/11) im vollen Umfang statt.
Abmahnkosten sind gerechtfertigt
Zunächst einmal wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten keine Bedenken bestehen. Der Kläger braucht die Abmahnung nicht alleine aufzusetzen, sondern darf hiermit auch bei einer Vielzahl von gleichlautenden Abmahnungen einen Rechtsanwalt beauftragen. Von daher ist die Höhe der Abmahnkosten hier als erforderlich im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG anzusehen.
Höhe des Schadensersatzes: MFM-Empfehlungen
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatze wegen der Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigten Nutzung des Fotos verweist das Gericht erst einmal darauf, dass der Kläger bei der Schätzung der Höhe der zustehenden Lizenzgebühren die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heranziehen durfte. Maßgeblich war dabei vor allem, dass der beklagte Betreiber das Foto nicht privat genutzt hat. Dies ergibt sich daraus, dass er die Webseite zur Werbung benutzt hat. Darüber hinaus war der Kläger als Berufsfotograph tätig.
Doppelte Lizenzgebühren bei Nichtangabe des Urhebers
Schließlich durfte der Kläger beim Schadensersatz auch die doppelte Lizenzgebühr ansetzen, weil der beklagte Webseitenbetreiber ihn nicht als Urheber angegeben hat. Denn das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberrechtlichen- persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Von daher ist ein Zuschlag in Höhe von 100% auf das Grundhonorar gerechtfertigt.
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