Befindet sich Ihre GmbH in der finanziellen Krise?

27.02.2019 85 Mal gelesen Autor: Hermann Kaufmann
Die D&O- Versicherung des GmbH- Geschäftsführers erfasst in der Regel keine Haftungsansprüche wegen sorgfaltswidriger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife...

Sind Sie Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, einer GmbH? Ihre GmbH steckt in der Krise und Sie haben Schwierigkeiten, den Betrieb aufrecht zu erhalten?

 

Sollte Ihre Gesellschaft dann in die Insolvenz rutschen, sind Sie ja gegen mögliche Fehler bei der Geschäftsführung umfassend versichert, glauben Sie? Dieses ist leider ein Trugschluss.  Denn ihre D&O-Versicherung gewährt nicht in allen Fällen Schutz. 

 

So ist der Versicherungsschutz in folgendem Fall ausgeschlossen: Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz und der Insolvenzverwalter stellt fest, dass Sie nach dem Eintritt der Krise, also nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, Zahlungen für die Gesellschaft angeordnet haben, so wird er diese aus Ihrem Privatvermögen zurückfordern. Diese Rückforderungen können leicht mehrere hunderttausend Euro betragen. Wollen Sie dann Ihre Versicherung in Anspruch nehmen, so müssen Sie feststellen, dass Ihre D&O-Versicherung keinen Schutz gegen diese Inanspruchnahmen gewährt und Sie persönlich zahlen müssen. 

 

Es gibt also nicht für alle Fälle des Fehlverhaltens Versicherungen, die den Geschäftsführer vor persönlichem Schaden bewahren. 

 

Die D&O-Versicherungen begründen diesen Ausschluss damit, dass der Schadensersatzanspruch, den der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend macht sich von anderen Schadensersatzansprüchen unterscheide. Es würden allein die Gläubigerinteressen bedient und die Interessen der Gesellschaft dabei nicht berücksichtigt, da die Gesellschaft durch die verbotswidrige Vornahme der Zahlungen oder der Entgegennahme von Zahlungen frei von den ihr gegenüber bestehenden Forderungen. Einen Vermögensschaden habe die Gesellschaft daher nicht. Diesen Vermögensschaden haben nur die Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Zahlungen im Falle der Insolvenz nur noch eine geringere Quote erhalten. Die D&O- Versicherung soll aber vor Schadensersatzansprüchen schützen und nicht den Gläubigerinteressen dienen. 

 

Zudem stehen der Versicherung nicht sämtliche Einwendungen zur Abwehr des Anspruches zur Verfügung. So ist eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Geschäftsführer ausgeschlossen. Zudem ist der Einwand, der Gesellschaft selbst sei kein Schaden entstanden ausgeschlossen. Die Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherung sind damit eingeschränkt. Daher schließen diese den Schutz für Ansprüche wegen verbotswidriger Zahlungen aus. Es besteht also kein Versicherungsschutz und der Geschäftsführer kann mit seinem Privatvermögen herangezogen werden. Dieses führt ihn dann häufig auch in die Insolvenz.

 

Wichtig ist, dass es sich bei den verbotswidrigen Zahlungen nicht nur um aktive Handlungen handelt, sondern auch die passive Entgegenahme von Einzahlungen auf dem Geschäftskonto haftungsauslösend ist, sofern es sich um ein im Soll-geführtes Konto handelt. 

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es sich lohnt, rechtzeitig die richtige Beratung in Anspruch zu nehmen, um der Haftung mit dem eigenen Vermögen zuvorzukommen. Lassen Sie sich lieber eher als zu spät beraten und beugen Sie der eigenen Krise vor.

 

Wir beraten Sie schon in dem Moment, in dem Ihre Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und helfen Ihnen, aus dem gefährlichen Fahrwasser heraus zu steuern. Die Rechtsanwaltskanzlei Kaufmann ist seit Jahren im Bereich der Sanierung und Restrukturierung tätig und hilft Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Kompetenz, bevor auch Ihr Schiff untergehen kann. Vereinbaren Sie lieber jetzt einen Beratungstermin, bevor Sie der Insolvenzverwalter mit offenen Armen begrüßt. 

 

Unsere Rufnummer ist die 0421- 59 75 33 0.

 

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