Abmahnung Baumgarten Brandt Rechtsanwälte - Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet / Forderung von Schadensersatz iAd Boll AG aus Mainz - Film "Far Cry" mit Til Schweiger

30.07.2009 7654 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)


Oben genannte Kanzlei aus Berlin mahnt derzeit für den Rechteinhaber die Boll AG,vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Uwe Boll, Wormserstraße 173, 55130 Mainz die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.

Zu den abgemahnten Werken zählt insbesondere der Film "Far Cry" aus dem Jahr 2008, Regie Dr. Uwe Boll, Darsteller Till Schweiger.

Zur Begründung wird angeführt, dass nach den Grundsätzen der Störerhaftung eine persönliche Haftung als Anschlussinhaber vorläge (vgl. LG Köln Urteil) bzw. eine Störerhaftung Dritter (z.B. Kinder) über sog. W-LAN-Router bzw. W-LAN-Netzwerk.

Die Anspruchsforderung der Rechteinhaberin wird wie folgt begründet:

Gemäß § 97, 97a UrhG und § 1004 BGB sei der Abgemahnte zur Beseitigung der Störung und Unterlassung sowie zum Schadensersatz und Ersatz der Mandantschaft entstandenen Kosten (insbesondere der Ermittlungs-, Gerichts- und Anwaltskosten) verpflichtet.

Unterlassungsanspruch:

Die Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen (z.B. Löschung der Daten auf der Festplatte des Computers, De-Installation der Tauschbörsen-Software etc.) reiche allein nicht aus, da für den Rechteinhaber dadurch die Gefahr zukünftiger Wiederholungen nicht beseitigt würde.

Es werden zudem Schadensersatzforderungen pauschal in Höhe von 400,00 EUR sowie der Ersatz von Rechtsanwaltskosten pauschal in Höhe von 450 Euro geltend gemacht, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Erstattungsanspruch bei 1.379,80 Euro liegen würde.

Zur Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnet die Kanzlei mit dem Regelgebührensatz (1,3 Geschäftsgebühr) bei einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR. Zudem wird der Abgemahnte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gerichtliche Durchsetzung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruches sowie die Durchsetzung von Vernichtungs- und Überlassungsansprüchen mit jeweiligen Kosten von mindestens ca. 7.500 Euro verbunden wäre.

Das sind Summen, die wohl allein die Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin für angemessen erachten dürfte.

Zudem wird ein Vergleichsangebot für eine außergerichtliche, gütliche Einigung in Höhe von 850 EUR unterbreitet.

Bei fristgerechter Zahlung wären damit sämtliche Zahlungsansprüche abgegolten, sodass das Vergleichsangebot als wohlwollendes Entgegenkommen der Mandantschaft anzusehen sei.

Zur Aufforderung zur Beseitigung der Störung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird wie folgt ausgeführt:

Strafbarkeit und sonstige Ansprüche:

Das Verhalten des Abgemahnten stelle eine strafrechtlich relevante unerlaubte Verbreitung der Werke und Aufnahmen der Mandantschaft gem. § 106 ff. UrhG dar. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses rechtswidrige Verhalten im Falle des gewerbsmäßigen Handelns sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
Die Mandantschaft behält sich für den Fall, dass der Abgemahnte den Vergleichsvorschlag ablehnt oder auf das Schreiben nicht reagiert ausdrücklich vor, gegen den Abgemahnten Strafantrag bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu stellen.

Strafbwehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:

Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR im Falle eines weiteren Verstoßes angedroht.

Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte nicht erfolgen, da der Schuldner damit gegenüber dem Gläubiger dem Grunde nach die sich aus der Verletzung der Rechte an den unter Ziffer 1. genannten Werken ergebenden Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen vollumfänglich anerkennen würde.

Zudem würde sich der Abgemahnte gegenüber der Gläubigerin verpflichten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Nümann Lang entstandenen Rechtsanwaltskosten, insbesondere die im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG entstandenen Kosten zu erstatten.

Eine Prüfung der Abmahnung sollte allein aufgrund der immensen Summen, die gefordert werden, erfolgen.


Datum: 16.07.2009
Autor: Gulden
Rubrik: strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz

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