Die einverständliche türkische Ehescheidung, RA Sagsöz - Bonn

17.08.2010 1466 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz

Die Türkei hat das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen. Nach Artikel 166 türk. ZGB kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens nicht zugemutet werden kann (auch u.a. OLG Düsseldorf - II-1 UF 129/05.) Das türkische Scheidungsrecht ist einerseits mittlerweile großzügiger als das deutsche: es ist bei beiderseitigem Einverständnis regelmäßig nicht einmal ein Trennungsjahr erforderlich (-> -s. BGB). 

 

Zu beachten ist, das das deutsche Scheidungsurteil in der Türkei keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen entfaltet. Das Urteil (mittlerweile "Beschluss"), kann jedoch als Beweismittel in das türkische Verfahren eingeführt werden.Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ist in der Regel unkompliziert.Es wird dann langwierig, wenn der andere  Partner bei dem türkischen Verfahren nicht kooperiert, insbesondere keine zustellfähige Adresse vorhanden ist, was leider in der Praxis öfter vorkommt.

RA Sagsöz

Bonn

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