Pflichtteil im Erbrecht

06.10.2010 970 Mal gelesen Autor: Harald Holz
Was berücksichtigt werden sollte

Es kommt oft vor, daß Familienmitglieder wegen Streitigkeiten nichts von einem Nachlaß (Erbe) erhalten sollen. Mit einem Testament können aber nicht alle Familienmitgliedervollständig von dem Nachlaß ausgeschlossen werden:

Ein Kind kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, ein Bruder oder eine Schwester hingegen können ausgeschlossen werden.

Wer auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch hat, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Anteiles an dem Nachlaß, der sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

Auch hier ein Beispiel: erhält ein Kind nach dem Gesetz einen Anteil von 50 % an dem Erbe und ist mit dem Testament ausgeschlossen, so steht dem Kind als Pflichtteil ein Anteil von (50 % : 2 =) 25 % zu.

Da die Vorschriften zum Pflichtteil auch mit einem Testament nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Pflichtteilsanspruch immer zu erfüllen.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich aber nur auf Geld, eine Beteiligung an Gegenständen aus dem Nachlaß kann nicht verlangt werden. Wenn Sie mit einem Testament von dem Nachlaß ausgeschlossen (enterbt) wurden, sind die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Pflichtteilsanspruch also zu Ihrem Vorteil.

Wenn Sie ein Pflichtteilsberechtigter sind, richtet sich Ihr Anspruch auf einen Anteil an dem Nachlaß aber möglicherweise nicht alleine nach dem Gegenwert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person, sondern erhöht sich eventuell durch Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall. Um feststellen zu können, ob sich Ihr Anspruch erhöht, haben Sie einen sehr umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Diesen Auskunftsanspruch und die Erhöhung Ihres Anteiles sollten Sie nicht verschenken!

Wenn Sie hingegen mit Ihrem eigenen Testament ein Familienmitglied, das einen Pflichtteilsanspruch hat, ausschließen wollen, ist der Pflichtteilsanspruch zwar nicht zu Ihrem Nachteil, aber zum Nachteil der Personen, denen Sie Ihren Nachlaß vermachen wollen. Auch hier gibt es aber Möglichkeiten, zumindest Einfluß zu nehmen auf die Höhe des Geldbetrages, der auf den Pflichtteilsanspruch ausgezahlt werden muß.

Auch hier ein Beispiel: Wenn Sie Ihre Kinder enterben und Ihrer Ehefrau alles hinterlassen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch einen legalen Kniff den Nachlaß schon vor Ihrem Versterben in zulässiger Weise so reduzieren, daß auf den Pflichtteil Ihrer Kinder kaum noch etwas zu zahlen ist.

Sie sollten die Möglichkeit, mit einem Testament und mit vorbereitenden Maßnahmen auf die Verteilung Ihres Nachlasses Einfluß zu nehmen, nicht ungenutzt lassen!