Mehrstöckige Erbengemeinschaften rasch auseinandersetzen

25.08.2011 2221 Mal gelesen Autor: Erich Kager
In mehrstöckigen Erbengemeinschaften verbinden sich häufig lähmende Erfahrungen aus der eigenen und früheren Familiengeschichte mit komplizierten rechtlichen Strukturen. Es gibt wirksame Möglichkeiten diese auseinanderzusetzen. Oder wollen sie das Problem ungelöst an Ihre Erben weitergeben?

Mehrstöckige Erbengemeinschaften zeigen häufig eine alle Beteiligten belastende Familienstruktur auf. Ein(e) Erblasser(in) ist verstorben, ein Mietshaus und große Vermögenswerte wurden vererbt. Der Tod liegt vielleicht schon 100 Jahre zurück.

 

In der ersten Erbengemeinschaft auf der Kinderebene verstanden sich die Parteien noch mehr oder weniger. Der Schutz des gemeinsamen Vermögenswertes stand im Vordergrund. Diese Ebene partizipiert häufig aus den Erträgen des Nachlasses.

 

Die Jahre gehen vorbei, es ist ja so leicht, sich nicht um die Sanierung des Hauses zu kümmern. Dies würde ja auch einen Verzicht bedeuten. Oft wird das Vermögen durch Vor- und Nacherbschaften zusätzlich gesichert. Die erste Erbengeneration verstirbt sukzessive. Es entstehen unterschiedliche Untererbengemeinschaften, teilweise mit Unteruntererbengemeinschaften. Der Vermögenswert verfällt zusehends. Jeder ist dankbar für die Erträge. Keiner ist bereit oder in der Lage, gegen die gesamte Familienstruktur mit allen ihren Widerständen aufzustehen und die Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften auseinanderzusetzen und wenigstens im Grundbuch zu erreichen, dass diese Rechte am Grundbuch abgesichert werden. Dies wäre die Voraussetzung, um die Sanierung eines Hauses, bei dem zwischenzeitlich vielleicht die Nässe aufsteigt oder was auch immer für Probleme auftreten, bei einer Bank finanzieren lassen oder einen realen Vermögenswert, beispielsweise an einen anderen Miteigentümer oder ein anderes Mitglied der ursprünglichen Erbengemeinschaft, übertragen zu können.

 

Anteile an Erbengemeinschaften und insbesondere Untererbengemeinschaften lassen sich auch als Sicherheit von Bankkrediten in aller Regel nicht verwenden. Die fehlende Auseinandersetzung der Untererbengemeinschaft kann auf diese Weise über die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs direkt zum Verlust der Immobilie führen. Je mehr die Dringlichkeit wächst, umso höher schlagen die Streitigkeiten.

 

Darüber hinaus machen es persönliche Befindlichkeiten aus der Erinnerung von direkt Erlebtem oder nur aus der Vergangenheit als Menetekel berichteten Familienstreitigkeiten es schwer, sich hinzustellen und für seine Rechte zu sorgen.

 

Wenn Sie in dieser Situation  Ihre Ansprüche nicht ganz verlieren wollen, ist es dringend erforderlich, dass Sie mit anwaltlicher Hilfe zunächst den Verlauf der Erbschaft und die Zusammensetzung und Rechte in den einzelnen Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften klären und insbesondere durch entsprechende Einsichtnahmen in Nachlassakten hinreichend dokumentieren.

 

Auch Untererbengemeinschaften lassen sich rasch durch konkret für den einzelnen Erbfall zu bestimmende Maßnahmen vereinfachen und später auseinandersetzen.

 

Entscheidend ist, dass die bisherige Lethargie überwunden wird, die oft aus der Familiengeschichte  herrührt und mit anwaltlicher Hilfe alle mit dem Objekt verbundenen Fragen, wie Klärung der Verwaltungsverläufe, des Zugangsrechts zum Objekt, der Abrechnung der Erträge aus dem Objekt, die Abrechnung der Erträge aus dem Objekt während der ganzen vergangenen Jahre und Jahrzehnten, soweit möglich aus den Steuererklärungen und Steuerbescheiden nachgeprüft und in Einzelheiten aufgearbeitet werden. Dies ist Voraussetzung für die spätere Auseinandersetzung der Ansprüche.

 

Vorab ist es jedoch möglich, die sanierungsbedürftige Immobilie auch aus der Position eines Untererbengemeinschaftsmitglieds zu verwerten und die frühere Lethargie durch klare Handlungsmacht zu ersetzen. Langjährige Streitigkeiten sind dazu nicht erforderlich.

 

Diese Veränderung in der Struktur führt häufig schon dazu, dass das Gesamtsystem so weit in Bewegung kommt, dass insbesondere unter Mitwirkung eines kommunikationsgeschulten auch als Mediator tätigen Anwalts oft rasch sinnvolle Vereinbarungen erzielt werden können.

  

Unabhängig davon lässt sich die Verwertung der Rechte häufig rasch und sinnvoll umsetzen.

Diese Druckmittel schaffen auch reale Gesprächsbereitschaft ohne langwierige gerichtliche Verfahren aushalten zu müssen.

  

Für ergänzende Fragen erreichen Sie mich unter 089/18 20 87. Ich kann Ihnen dann auch konkrete, auf Ihren Fall zugeschnittene Auskünfte auf der Basis der konkreten Gegebenheiten erteilen.

    

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator

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