Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 29.04.2025 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte erneut festgestellt, dass das Gesamturteil „Hervorragend“ in den dienstlichen Beamtenbeurteilungen der Deutschen Telekom AG nicht allein den höherwertig eingesetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten ist. Auch diejenigen, die „lediglich“ amtsangemessen oder geringer höherwertig beschäftigt sind, müssen eine Chance haben, die Bestnote zu erreichen, selbst wenn sie mit höherwertig tätigen Kolleginnen und Kollegen auf einer Beurteilungsliste stehen.
Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht den rechtlichen Anforderungen, die insbesondere das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genüge. Es fehle eine nachvollziehbare und sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen haltende Begründung dafür, aus welchen Gründen die Beurteiler den Antragsteller, der gemessen an seinem Statusamt im Beurteilungszeitraum (Technischer Fernmeldebetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A9) eine um eine Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeit (bewertet mit der Besoldungsgruppe A 10) ausgeübt hat und sowohl in den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte als auch in der dienstlichen Beurteilung selbst bei allen Einzelkriterien durchweg die Spitzennote ,,sehr gut" erhalten hat, dennoch im Gesamturteil nicht mit der Spitzennote ,,Hervorragend" in einer der Ausprägungen bewertet haben.
Die Entscheidung erging im Rahmen einer Konkurrentenklage. Da die dienstliche Beurteilung des klageführenden Beamten rechtswidrig war und dem Beamten auch die Chance, bei einer neuen, rechtmäßigen Beurteilung eine Beförderungsstelle zu erhalten, nicht abgesprochen werden konnte, untersagte das VG der Deutschen Telekom AG im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Beförderüngsplanstellen der Besoldungsgruppe A g _vz+Z der betreffenden Beförderungsliste mit anderen Beamten zu besetzten, solange nicht über die Beförderung/Vergabe einer Amtszulage an den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Deutsche Telekom AG muss die Beurteilungen nachholen und über die Beförderungen neu entscheiden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf – B.v. 29.04.2025 – 10 L 3220/24
Weitere Informationen zu Beamtenbeurteilungen und -beförderungen (allgemein und Telekom-spezifisch):
Dienstliche Beurteilung: Das Gesamturteil muss begründet werden
Gewichtung der Einzelmerkmale in dienstlichen Beurteilungen
Schadensersatz wegen unterbliebener Beamtenbeförderung
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