Der Widerrufsjoker und die Rechtsschutzversicherung

28.11.2014 2130 Mal gelesen Autor: Jochen Strohmeyer
„Ich hab ja Rechtsschutz. Wenn es nicht klappt, sich ohne Einschaltung der Gerichte mit der Bank auf eine deutliche Ermäßigung der Zinsen zu einigen, dann verklag’ ich die Bank einfach.“ So einfach, wie es sich die Mandanten zuweilen vorstellen, ist das allerdings nicht.

Oft muss ich die Mandanten nach der ersten Vorprüfung der Unterlagen darüber aufklären, ob und wann ihre Rechtsschutz die Kosten übernimmt, wenn sie ihren Darlehensvertrag wegen formeller Fehler ("Widerrufsjoker") widerrufen wollen.

Wenn zu einer bestehenden Immobilie ein Kredit aufgenommen wird, muss die Rechtsschutz die Kosten meist übernehmen. Anders, wenn Neubauten finanzierten werden, lässt sich die Sachlage kurz zusammenfassen. "Meist" heißt aber auch, es kommt wie so oft auf den Einzelfall an, beziehungsweise die Vereinbarungen mit der Rechtsschutzversicherung. Erst der Blick in die Klauseln der Versicherungspolice bringt Klarheit. Deswegen sollten Mandanten diese Unterlagen auch zum ersten Gespräch mit dem Anwalt mitbringen. Nicht ausreichend ist natürlich auch eine reine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Arbeitsrecht oder Verkehrsrechtsschutz.

Bei Darlehen, die zur Finanzierung eines Neubaus genutzt wurde, übernimmt die Rechtsschutz die Kosten in aller Regel nicht. Je nach Versicherungspolice wird in diesen Bereichen jedoch mitunter Rechtsschutz für eine Beratung gewährt.

Was viele nicht wissen: Unter den Neubau-Ausschluss fällt in diesem Fall auch ein bereits gebautes Haus, wenn durch umfangreiche Sanierungen das Einholen einer Baugenehmigung erforderlich war.

Eine weitere Hürde: Die Deckungszusage

Stimmen die formellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, steht einer Deckungszusage eigentlich nichts mehr im Weg. Oder doch?

Weit gefehlt, denn die Mandanten erhalten die Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung nur, wenn die Bank den Widerruf zurückgewiesen hat. Das ist aus Sicht der Versicherung ja auch logisch, denn wenn es keinen Streit darum gibt, gibt es natürlich auch keinen Grund, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu bezahlen.

Eine Möglichkeit ist es daher auch, den ersten Brief an die Bank zum Widerruf des Darlehens nicht vom Anwalt schreiben zu lassen, sondern zunächst eines der im Internet verfügbaren Musterschreiben zu nutzen. Ich warne allerdings vor vorschnellem Aktionismus: Im Übereifer vergessen manche Mandanten, dass im Fall, dass die Bank den Widerruf annimmt, das Restdarlehen innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückgezahlt werden muss. Ich kenne Fälle, in denen ich Mandanten noch rechtzeitig davor warnen konnte. Denn der Widerruf hätte sie in den finanziellen Ruin getrieben. Diese Mandanten hatten ihr Haus seinerzeit zu teuer gekauft und hätten daher wegen fehlender Sicherheiten heute keine Anschlussfinanzierung für die Summe bekommen, die sie der Bank zurückzahlen müssen. Mehr als 20.000 Euro hätten sie aus eigener Tasche innerhalb von 30 Tagen bezahlen müssen.

Weitere Krux der Rechtsschutzversicherung

Die meisten meiner Mandanten sind sehr zufrieden, wenn es klappt, sich mit der Bank ohne Einschaltung der Gerichte auf eine deutliche Ermäßigung der Zinsen zu einigen. Das ist sehr gut verständlich. Allerdings kann es in Einzelfällen sein, dass die Rechtsschutz im Falle einer zufriedenstellenden, "schönen" Einigung mit der Bank die Kosten der Einigung nicht zu 100 % bezahlen will. Wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, kann es unter Umständen ebenfalls sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Übernahme eines Teils der Kosten verweigert. Dies ist dann möglich, wenn "die Kosten nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen", wie es im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen meist heißt. Dem gilt es vorzubeugen durch entsprechende Vereinbarungen während des Vergleichs und anwaltliche Bemühungen, die auf bestehende Urteile des BGH zu diesem Thema hinweisen.

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