Keine Mitverpflichtung des Ehegatten bei Abschluss eines Maklervertrages mit einer Provision v. fast 15.000,00 € - OLG Oldenburg, Urteil v. 16.06.2011

02.09.2011 15 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz
Eine Mitverpflichtung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB setze ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie voraus. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei damit auf solche Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen.

Das OLG Oldenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Immobilienmaklerin hatte zwei Ehepartner auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 14.815,50 € verklagt. Nachdem das Landgericht ihre Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein und bekam vor dem OLG Oldenburg zum Teil Recht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zwischen der Klägerin und der Ehefrau ein Maklervertrag zu Stande gekommen, so dass der Klägerin gegenüber der Ehefrau ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 14.815,50 € zustehe. Der Ehemann hingegen sei durch den Maklervertrag der Ehefrau nicht mit verpflichtet worden, so dass ihm gegenüber auch keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Eine Mitverpflichtung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB setze ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie voraus. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei damit auf solche Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen. Vom Vorliegen eines solchen Geschäfts könne im vorliegenden Fall, bei dem es um die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von fast 15.000,00 € ging, aber nicht ausgegangen werden, da Eheleute sich über eine derartige Verpflichtung in der Regel vorher abzustimmen pflegten.

Auch dass die Immobilie vorliegend der Familie als Wohnhaus dienen sollte führe angesichts der erheblichen finanziellen Verpflichtung zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte schließlich auch nicht geltend machen, dass vorliegend eine Parallele zu ziehen sei zu der Mitverpflichtung eines Ehepartners durch eine möglicherweise kostspielige ärztliche Behandlung des anderen Ehepartners. Zum einen sei, so das Oberlandesgericht, schon aufgrund der existenziellen Bedeutung der Gesundheit kein unmittelbarer Vergleich mit Gestaltungen der hier vorliegenden Art möglich, zum anderen sei auch in den Fällen, in denen es um eine ärztliche Versorgung geht, eine differenzierte Betrachtung unter Berücksichtigung der Art und der Dringlichkeit einer Behandlung sowie der dadurch entstehenden Kosten geboten.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 16.06.2010 - 5 U 138/09

 

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