Cannabis und Kfz: Schweigen vor der Führerscheinbehörde erlaubt nachteiligen Schluss auf Konsumhäufigkeit

17.06.2012 1106 Mal gelesen Autor: Christian Demuth
Aus der fehlenden Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers hinsichtlich der Umstände eines Erstkonsums darf nach Auffassung des OVG Münster von der Verwaltungsbehörde ein für diesen nachteiliger Schluss im Hinblick auf die Konsumhäufigkeit gezogen werden.

Wurde jemand unter Cannabiseinfluss bei der Teilnahme am Straßenverkehr erwischt, stellt sich für die Fahrerlaubnis stets die hamletsche Frage. Knackpunkt ist dabei die Konsumhäufigkeit, die dem Fahrerlaubnisinhaber unterstellt werden kann. Bei einem Gelegenheitskonsumenten ist gemäß der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung von der Fahruntauglichkeit auszugehen, mit der zwingenden Folge des sofortigen Verlustes der Fahrerlaubnis.      

Ergibt sich für die Behörde  Grund zu der Annahme, dass der im Straßenverkehr mit Cannabiseinfluss aufgefallene Konsument öfter als nur einmal gekifft hat, ist von sogenanntem gelegentlichem Konsum auszugehen. Als gelegentlicher Konsum gilt bereits der mehr als einmalige Konsum. Die Steigerung wäre dann regelmäßiger Konsum.

Der bei einer Verkehrskontrolle ertappte Konsument sollte daher mit Angaben gegenüber der Polizei, die Rückschlüsse auf seine Konsumhäufigkeit zulassen, sehr vorsichtig sein. Alles was man sagt wird Aktenkundig gemacht und an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben. Gegenüber der Polizei zu reden, kann somit schon das vorzeitige Aus für die Fahrerlaubnis bedeuten. Hier gilt deshalb, wie immer für potentiell Verdächtige im Umgang mit den Ordnungshütern: Schweigen ist Gold.

Nicht ganz so eindeutig kann der Ratschlag bezüglich einer späteren Äußerung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) ausfallen.

Hier besteht nämlich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit, inwieweit bei einem einzigen aktenkundigen Verstoß gegen das Trennungsgebot (Trennung von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme) ein Unterlassen der Äußerung zu den Umständen des Konsums im Verwaltungsverfahren den Schluss auf gelegentlichen Konsum zulässt.

Nach Ansicht einer Reihe von Oberverwaltungsgerichten kann in diesem Zusammenhang ein gelegentlicher Konsum ohne zusätzliche Sachverhaltsaufklärung nur angenommen werden, wenn ein solches Verhalten vom Betroffenen ausdrücklich eingeräumt wird (BGH Kassel, OVG Greifswald, VGH München oder aus 1. Instanz VG Düsseldorf).

Das OVG Münster stellt sich demgegenüber auf die Seite der Oberberichte, die davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht auch konkret und glaubhaft darlegt (OVG Koblenz, OVG Schleswig-Holstein, VGH Mannheim).

Aus der Sichtweise des OVG Münster spricht schlichtweg die Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein mit der Drogenwirkung unerfahrener Erstkonsument bereits kurze Zeit nach dem Erstkonsum wieder Kfz fährt und ausgerechnet dann auch noch in eine Verkehrskontrolle gerät. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit eines solchen Zufalls dürfe die Behörde von ihm erwarten, dass er die konkreten Umstände eines - für ihn günstigen- Erstkonsums darlegt. Äußert er sich nicht entsprechend oder nur unzureichend, sei es für die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Eine Umkehrung der Beweislast, wie im Ausgangsverfahren vom Fahrerlaubnisinhaber gerügt wurde, sei darin nicht zu sehen, meint das OVG Münster und erinnert in seiner Begründung  an die vom Zivil- und Strafprozess abweichenden Maximen des Verwaltungsverfahrens.

Das Verwaltungsverfahren und ebenso der Verwaltungsprozess kennen keine Behauptungs- und Beweisführungspflicht. Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sollen bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken. Diese Mitwirkung der Beteiligten stellt eine Obliegenheit dar, die nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann. Das führt dazu, dass es einem Verfahrensbeteiligten - anders als im Strafverfahren - zum Nachteil gereichen kann, wenn er es unterlässt, seinen Teil zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Die Unwahrscheinlichkeit einer Auffälligkeit bei einer Straßenverkehrskontrolle bereits nach einem eimaligen, gleichsam experimentellen, Erstkonsums von Cannabis, rechtfertige es dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen.

Mitwirkungsverantwortung. Ein interessante Wortschöpfung des OVG, die man sich als ertappter Cannabiskonsument jedoch merken sollte. Gemeint ist die Obliegenheit zur Darlegung konkreter Tatsachen, die für den behaupteten Erstkonsum sprechen. Diese Mitwirkung ist nur im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne gemeint. Sie beginnt deshalb nicht schon vor der Polizei (hier gilt der eherne Grundsatz: Schweigen gegenüber der Polizei ist Gold).

Fahrern, die unter Cannabiseinfluss aufgefallen sind, erhalten von der Fahrerlaubnisbehörde nach einiger Zeit in der Regel zunächst ein Schreiben, in dem die Behörde ihre Absicht der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt. Gleichzeitig wird eine befristete Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Angesichts der Uneinigkeit der Verwaltungsgerichte bezüglich des Bestehens der gesteigerten Mitwirkungspflicht empfiehlt es sich für Betroffenen dringend, zunächst anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Bevor eine Äußerung zu den Umständen des Konsums gegebenenfalls erfolgt ist eine Einsichtnahme in die Fahrerlaubnisakte angezeigt. Unabhängig von der Frage bestehender Mitwirkungsobliegenheiten an der Sachverhaltsaufklärung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der zentrale Punkt des Verwaltungsverfahrens die, aus der erstmalig aktenkundig gewordenen Auffälligkeit resultierenden, Zweifel am Vermögen des Fahrerlaubnisinhabers sind, zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Erst das mutmaßlich fehlende Trennungsvermögen lässt die Behörde an der uneingeschränkte Kraftfahreignung zweifeln. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum liegt keine Kraftahreignung vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Insofern gilt es auch, dem Betroffenen Möglichkeiten aufzuzeigen, die geeignet sind, die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums zu widerlegen. So kann durch die sechsmonatige Teilnahme an einem Drogenscreeningprogramm eines akkreditierten Instituts geklärt werden, ob und in welcher Häufigkeit tatsächlich Cannabis konsumiert wird. Der Betroffene erhält auf diese Weise unter Umständen von der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit, den Verdacht des gelegentlichen Konsums mittels profunder Fakten auszuräumen.

 

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Der Beitrag nimmt Bezug auf OVG Münster, Beschluss vom 12.3.2012, 16 B 1294/11

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen in verkehrsrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahren sowie bei Problemen mit der Fahrerlaubnis: Nähere Info: www.cd-recht.de