Keine Mitgliedschaft in Handwerks-Innung ohne Tarifbindung

11.04.2010 1395 Mal gelesen Autor: Peter Koch
 
Handwerksbetriebe, die Mitglied einer Innung sind, können nicht den Ausschluss ihrer Tarifbindung erklären. Geklagt hatten verschiedene Handwerks-Innungen gegen die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Mit ihren Klagen wollten die Innungen erreichen, dass einzelne Handwerksbetriebe sich von der Tarifbindung befreien können, ohne aus der Innung austreten zu müssen. Sie beantragten, dass das VG die Handwerkskammer dazu verpflichtet, ihre Satzung entsprechend zu ändern. Zur Begründung machten sie geltend, Innungen müssten behandelt werden wie Arbeitgeberverbände; in diesen könne man auch Mitglied sein, ohne der Tarifbindung zu unterliegen.
 
Das VG hat die Klagen abgewiesen: Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Vollmitglieder der Innungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Tarifverträge gebunden, die ihre Innung oder ihr Innungsverband geschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen, die den Innungen und Innungsverbänden Tariffähigkeit verleihen, hätten den Zweck, die Tarifautonomie im Bereich des Handwerks zu fördern und den Gewerkschaften einen leistungskräftigen Tarifpartner zur Seite zu stellen. Nur so könnten die Arbeitsbedingungen wirksam geordnet und das Arbeitsleben befriedet werden. Mit diesem gesetzlichen Ziel sei eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht vereinbar. Der Tarifbindung könne sich der einzelne Handwerker nur entziehen, indem er aus der Innung austrete. (VG Braunschweig, Urt. v. 17. 3. 2010 ? 1 A 272/08, 1 A 273/08 und 1 A 274/08).
 
Die Berufung wurde zugelassen.
 
 
Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.
 
 
rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183