Jobwechsel zu neuem Arbeitgeber: Können Sie Kündigungsfristen verkürzen?

21.12.2015 1548 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Ein neues attraktives Jobangebot liegt auf dem Tisch, doch der bestehende Arbeitsvertrag beim alten Arbeitgeber sieht eine lange Kündigungsfrist vor. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob Kündigungsfristen ggf. verkürzt werden können, um schneller im neuen Job durchstarten zu können.

Grundsätzlich gilt: Wer kündigt, sollte sich, falls möglich, an die vorgesehene Kündigungsfrist halten. Diese ergibt sich aus aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz.

Eine lange Kündigungsfrist kann aber für einen neuen Jobeinstieg sehr hinderlich sein. Und so gibt es durchaus Optionen, unter bestimmen Umständen das Arbeitsverhältnis auch kurzfristig zu beenden - ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist.

Wer früher als offiziell vereinbart ein Unternehmen verlassen möchte, sollte zunächst das Gespräch mit seinem bisherigen Arbeitgeber suchen. Eine Möglichkeit, das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beenden, ist der sogenannte Aufhebungsvertrag. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber der frühzeitigen Beendigung auch wirklich zustimmt. Einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag haben Arbeitnehmer hingegen nicht!

Dennoch kann ein Arbeitgeber einen unmotivierten Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen an den Arbeitsplatz ketten. Ist Ihr Chef mit einem Aufhebungsvertrag nicht einverstanden, prüfen Sie, ob es in Ihrem Vertrag eine Aussage gibt, nach der Sie eine Geldstrafe zahlen müssen, falls Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Außerdem können Sie von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob derartige Regelungen noch der geltenden Rechtslage entsprechen. Unter Umständen sind sie veraltet und dadurch sogar unwirksam.

Eine andere Option ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Dieser muss allerdings so schwerwiegend sein, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber wiederholt den Lohn nicht zahlt oder wenn es gar zu körperlichen Übergriffen innerhalb des Unternehmens gekommen ist.

Seien Sie vorsichtig: Bis zum Ende Ihrer regulären Kündigungsfrist dürfen Sie unter keinen Umständen für ein konkurrierendes Unternehmen tätig werden! Ansonsten kann Ihnen eine einstweilige Verfügung drohen, mit der Ihnen der Wunschjob beim neuen Arbeitgeber vorerst untersagt wird!

Sie haben von einem Unternehmen ein attraktives Jobangebot bekommen, aber Ihr bestehender Arbeitsvertrag sieht eine lange Kündigungsfrist vor?

Dann kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei! Wir beraten Sie umfassend, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, eine bestehende Kündigungsfrist ggf. abzukürzen.

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