Die Antwort ist: Ja! Eine konkrete mündliche Zusagen ist durchaus gültig und bindend. Denn: Ein Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform, er kann auch formfrei geschlossen werden. Er kommt immer dann zustande, wenn sich die Parteien über die notwenigen Bestandteile des Vertrages geeinigt haben - also darüber, wer die Vertragsparteien sein sollen und welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum oder ab wann erbracht werden sollen.
Hält sich ein Arbeitgeber nicht an seine mündliche Job-Zusage, können Bewerber Schadensersatz fordern, wenn sie wegen der mündlichen Zusage bereits andere Job-Angebote abgesagt haben! Der Arbeitgeber ist aufgrund des mündlich zustande gekommenen Arbeitsvertrages nämlich verpflichtet, den Bewerber einzustellen und ihm die entsprechende Vergütung zu zahlen.
Der Haken: Bewerber sind in der Beweispflicht! So hat eine Klage nur dann Erfolgschancen, wenn sie die mündliche Zusage nachweisen und belegen können!
Am einfachsten ist dies immer dann, wenn beim Bewerbungsgespräch weitere Personen anwesend waren, die die mündliche Zusage später bestätigen können. Allerdings handelt es sich bei diesen Zeugen häufig um Angestellte der Firma, deren Loyalität vermutlich eher dem Arbeitgeber gilt als dem Bewerber. So kann es passieren, dass sich mögliche Zeugen zu dem Vorfall gar nicht erst äußern werden.
Ebenfalls hilfreich ist eine E-Mail, aus der die Zusage des Unternehmens hervorgeht.
Unser Tipp aus der anwaltlichen Praxis: Lassen Sie sich mündliche Zusagen immer zeitnah schriftlich bestätigen! So kommt es zu einem späteren Zeitpunkt nicht zum Streitfall oder zu Beweisschwierigkeiten!
Haben Sie eine mündliche Job-Zusage erhalten, aber der schriftliche Arbeitsvertrag bleibt aus?
Dann kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei. Unsere Anwälte sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und überprüfen gern für Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten!
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