Kündigung im Namen einer GbR

29.07.2015 1047 Mal gelesen Autor: Jörg Reich
Zur wirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist stets eine schriftliche Kündigungserklärung im Sinne des § 623 BGB erforderlich, die vom Arbeitgeber zu unterschreiben ist und dem zu kündigenden Arbeitnehmer persönlich übergeben oder zugestellt werden sollte (Schriftformerfordernis).

Ist der Arbeitgeber nun aber eine Personengesellschaft, die aus mehreren Gesellschaftern besteht (wie etwa eine GbR), sind besondere Formalitäten zu beachten, die das BAG mit Urteil vom 21.04.2005, Az: 2 AZR 162/04 ausführlich dargestellt hat:

In diesem Fall kündigte eine Gemeinschaftspraxis von drei Zahnärzten einer Angestellten, wobei aber nur zwei Ärzte die Kündigung selbst unterschrieben. Das BAG erklärte diese Kündigung mangels Schriftform für unwirksam. Allein die Nennung aller Gesellschafter maschinenschriftlich im Briefkopf und in der Unterschriftenzeile genüge nicht.

Für eine wirksame Kündigung durch eine GbR gilt daher der Grundsatz, dass alle Gesellschafter die Kündigung persönlich zu unterzeichnen haben.

Ist dies einem oder mehreren Gesellschaftern, z.B. aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit, nicht möglich, können diese sich durch die anderen Gesellschafter wirksam vertreten lassen. In dem für ihre Unterschrift vorgesehenen Feld auf der Kündigungserklärung unterzeichnet ein anderer Gesellschafter mit dem Zusatz "i.V." (= in Vertretung).

Der Kündigung ist im Falle einer solchen Vertretung zudem ein Nachweis über die Bevollmächtigung beizufügen, also z.B. ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Vertretungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft aufzeigt. Einer bestimmten Form dieses Nachweises bedarf es allerdings nicht, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.03.1995, Az. 10 U 98/94, NJW RR 199, 10.

Fehlt ein solcher Nachweis (oder möchte die Gesellschaft diesen nicht offenlegen), kann der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung unter Hinweis auf die fehlende Bevollmächtigung zwar zurückweisen. Dies kann jedoch nach § 174 BGB nur "unverzüglich" geschehen, das heißt innerhalb weniger Tage nach dem Zugang der Kündigung. Eine solche Zurückweisung führt in der Praxis dann lediglich dazu, dass die GbR die Kündigung nach ein bis zwei Wochen, diesmal von allen unterzeichnet, nochmals ausspricht, so dass das Arbeitsverhältnis damit wenige Wochen später beendet ist. Zu beachten ist in einem solchen Fall allerdings, dass noch teils erhebliche (Lohn-) Kosten entstehen können.

 

Autorin: Dipl.-Jur., Ref. jur. Lena Wagner