Arbeitsrecht: Einstellung auch mündlich, Kündigung nur schriftlich!

28.05.2009 6707 Mal gelesen Autor: Lars Finke, LL.M.

Es gibt immer noch viele Arbeitnehmer, die schon seit Jahren ihrer Tätigkeit nachgehen, aber über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen. Man hat irgendwann bei seinem Arbeitgeber angefangen, man weiß, was man zu tun hat, der Lohn kommt regelmäßig - und um die Formalitäten hat man sich nie so richtig gekümmert.

Erst wenn es plötzlich Probleme gibt mit dem Arbeitgeber oder das Gerücht die Runde macht, es sollten Arbeitsplätze abgebaut werden, erinnern sich viele daran, daß sie eigentlich keinen "richtigen Arbeitsvertrag" haben.

Für den Arbeitnehmer gilt in einer solchen Situation: kein Grund zur Panik! Die allermeisten Verträge werden mündlich abgeschlossen und sind trotzdem wirksam, dies gilt auch für Arbeitsverträge. Die einzigen Ausnahmen sind befristete Arbeitsverträge und Ausbildungsverträge, diese müssen immer schriftlich geschlossen werden.

Trotzdem sollte sich jeder Arbeitnehmer bemühen, von seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bekommen, auch dann, wenn er schon seit vielen Jahren beschäftigt ist. Sollte es nämlich irgendwann einmal zu Streitigkeiten kommen, ist oft nicht auf Anhieb erkennbar, was eigentlich vereinbart war, z. B. für welche Tätigkeit man eingestellt wurde, wie die Arbeitszeiten lauten, welchen Lohn man beanspruchen kann, wieviel Urlaub man hat usw.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, genauer: auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Dazu gehören z. B. Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Prämien usw.

Bei der Kündigung ist es anders, zumindest heutzutage. Früher waren auch mündliche Kündigungen wirksam, es reichte also z. B., daß der Chef sagte: "Sie können Ihre Papiere holen, ich will Sie hier nicht mehr sehen!" - das war eine Kündigung, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen konnte. Heute gilt für die Kündigung der § 623 BGB, wonach eine Kündigung nur dann eine Kündigung ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Gleiches bei Aufhebungsverträgen, auch diese müssen, damit sie wirksam sind, immer schriftlich geschlossen werden.

Für den Arbeitnehmer gilt deshalb: so lange er nichts Schriftliches von seinem Arbeitgeber bekommen hat, muß er sich wegen einer etwaigen Kündigung keine Sorgen machen. Für den Arbeitgeber gilt: will er dem Arbeitnehmer kündigen, muß er dies schriftlich tun, und er muß dafür sorgen, daß dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben auch wirklich zugeht und er dies beweisen kann!

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