LAG Mainz: Foto von vermeintlich krankem Mitarbeiter ist erlaubt

12.09.2013 387 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Das Landesarbeitsgericht in Mainz hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der einen vermeintlich kranken Kollegen in der Öffentlichkeit zu Beweiszwecken fotografiert hat, rechtmäßig handelte. (Az.10 SaGa 3/13)

Foto von vermeintlich krankem Mitarbeiter beim Autowaschen

Der krankgeschriebene Produktionshelfer eines Unternehmens wurde am Wochenende von einem Kollegen beim Autowaschen gesichtet. In aller Öffentlichkeit wusch er sein Auto und machte dabei einen gesunden Eindruck. Eine körperliche Einschränkung war nicht bemerkbar. Der Kollege schöpfte den Verdacht, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht sein könnte. Zu Beweiszwecken machte dieser unerlaubt drei Fotos. Der vermeintlich kranke Mitarbeiter fühlte sich in seinem Recht am eigenen Bild verletzt und klagte schließlich vor Gericht. Er verlangte die Herausgabe aller Fotos.

Fotos sind erlaubt

Das Gericht entschied, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Herausgabe der Bilder hat. Die Richter führten an, dass das unerlaubte Fotografieren zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, diese Verletzung aber als sehr gering zu qualifizieren ist. Die Fotos wurden in der Öffentlichkeit aufgenommen. Ein Eindringen in die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen liegt nicht vor. Zudem, führt das Gericht weiter aus, kann eine Persönlichkeitsrechtverletzung unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn höhere, entgegenstehende Interessen überwiegen. Hier hegte ein Mitarbeiter den Verdacht, dass die Krankheit seines Arbeitskollegen nur vorgeschoben war und fertigte die dafür nötigen Beweise an. Er nahm damit nach Ansicht des Gerichts berechtigte, höher stehende Interessen des Arbeitgebers wahr. Dieser hat das Recht zu erfahren, ob er möglicherweise einem Betrug ausgesetzt wurde. Somit besteht kein Anspruch auf die Herausgabe der Fotos.