Der Arbeitnehmer war bereits mehrere Jahre bei der Beklagten als Fachangestellter für Bäderbetriebe beschäftigt, als die Arbeitgeberin den Kläger zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufforderte. Aus dem Führungszeugnis waren die Verurteilungen wegen eines Drogendelikts und zweier Körperverletzungsdelikte ersichtlich. Unmittelbar nach Kenntnisnahme erklärte die Arbeitgeberin die außerordentliche Kündigung. Das ArbG Cottbus stellte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest.
Es fehle an einem wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB. Außerdienstliches Verhalten, insbesondere die Begehung einer Straftat, die sich nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen richte, könne nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt werde. Nach der Rechtsprechung des BAG sei maßgeblich, ob der rechtskräftige Schuldspruch unter Berücksichtigung der Tatvorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auslösen kann. Ein Strafurteil ohne Rückkoppelung an die eigentlichen Tatvorwürfe sei nicht geeignet, ein persönliches Defizit des Arbeitnehmers zu belegen, das als personenbedingter Grund zur Kündigung berechtigten würde. Vorliegend habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausschließlich auf das Vorliegen von drei rechtskräftigen Verurteilungen gestützt. Dies sei zur Begründung eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht ausreichend.
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